Artikel 16 VO (EG) 94/3286

Inkrafttreten

Diese Verordnung gilt ab 1. Januar 1995.

Sie findet Anwendung auf Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden, sowie auf zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren, in denen das Untersuchungsverfahren der Gemeinschaft bereits abgeschlossen ist.

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