Artikel 15 VO (EG) 94/3286
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht in Fällen, die unter andere bestehende Regelungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik fallen. Sie gilt ergänzend
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zu den Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften,
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zu den besonderen Regelungen nach Artikel 235 des Vertrags für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
Sie steht anderen Maßnahmen, die gemäß Artikel 113 des Vertrags getroffen werden können sowie den Verfahren der Gemeinschaft zur Regelung von Fragen betreffend Handelshemmnisse nicht entgegen, die von den Mitgliedstaaten im Ausschuß nach Artikel 113 des Vertrags zur Sprache gebracht werden.
(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung verstehen sich gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
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