Artikel 3 VO (EG) 94/3290

(1) Wenn im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Übergangsmaßnahmen erforderlich werden, um den Übergang von der bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus den Anpassungen an die Anforderungen der in Artikel 1 genannten Übereinkünfte ergibt, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG(1) oder, je nach Fall, nach dem Verfahren der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktordnungen oder der Verordnung (EG) Nr. 3448/93(2) erlassen.

Beim Erlaß dieser Maßnahmen werden die in den einzelnen Agrarsektoren bestehenden Besonderheiten unter Einhaltung der Verpflichtungen aus den in Artikel 1 aufgeführten Übereinkünften berücksichtigt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können in einem Zeitraum getroffen werden, der am 30. Juni 1999 abläuft, wobei ihre Anwendung auf diesen Zeitraum begrenzt ist. Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat diesen Zeitraum mit qualifizierter Mehrheit verlängern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2)

ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

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