Artikel 4 VO (EG) 94/3290

(1) Wenn in Anbetracht der besonderen Situation eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Einhaltung der Verpflichtungen zum Niveau der Ausfuhrstützung gemäß den in Artikel 1 genannten Übereinkünften durch Mittel gewährleistet werden kann, die von geringerer Wirkung als die zu diesem Zwecke eingeführten Mittel sind, kann die Kommission dieses Erzeugnis von der Anwendung der Bestimmungen über Ausfuhrerstattungen nach dieser Verordnung befreien.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung kann die Kommission bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Drittländern, gegenüber denen die Gemeinschaft nicht an die Verpflichtungen aus den in Artikel 1 genannten Übereinkünften gebunden ist, die zum Schutz des Gemeinschaftsmarktes erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

(3) Die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

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