Artikel 5 VO (EG) 94/3290

Die Kommission unterbreitet dem Rat und dem Europäischen Parlament vor dem 30. Juni 1997 einen Bericht über das Funktionieren der Regelung aufgrund dieser Verordnung sowie über die Erfahrungen, die mit den Maßnahmen gewonnen wurden, die die Drittländer zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen ergriffen haben.

Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags alle Änderungen, die sich aus den Ergebnissen und Schlußfolgerungen dieses Berichts ergeben.

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