Artikel 6 VO (EG) 94/3290

(1) Diese Verordnung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der durch einen Beschluß über das Inkrafttreten der Rechtsakte zur Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde festgelegt wird.

(2) Sie gilt ab 1. Juli 1995.

Jedoch gelten

a)
die Bestimmungen des Artikels 3 und des Artikels 4 Absatz 2 ab 1. Januar 1995;
b)
die in den Anhängen festgelegten Bestimmungen zu den Einfuhrzöllen und den zusätzlichen Einfuhrzöllen für die Erzeugnisse der Anhänge XIII und XVI, für die ein Einfuhrpreis gilt, ab Beginn des Wirtschaftsjahres für die betreffenden Erzeugnisse im Jahr 1995;
c)
die Bestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen

ab 1. September 1995 betreffend die Anhänge II und XVI,

ab 1. Oktober 1995 betreffend Anhang IV,

ab 1. November 1995 betreffend Anhang V;

d)
die in Anhang XV festgelegten Bestimmungen ab 1. Januar 1995;
e)
die in Anhang XVI unter Ziffer I Nummer 2 festgelegten Bestimmungen ab 1. Januar 1996.

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