ANHANG I VO (EG) 94/3290

GETREIDE

I.
Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1866/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 1)

1. Artikel 3 Absatz 2 wird gestrichen.

2. Artikel 3 Absatz 3 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

„Der im Mai gültige Interventionspreis für Mais und Sorghum findet auch in den Monaten Juli, August und September des folgenden Wirtschaftsjahrs Anwendung.”

3. In Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Auf den Interventionspreis werden während des gesamten Wirtschaftsjahrs oder eines Teils davon monatliche Zuschläge angewandt.”

4. In Artikel 5 werden der erste und der letzte Gedankenstrich gestrichen.

5. Titel II erhält folgende Fassung:

Titel II

Artikel 9

(1) Für alle in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft und Ausfuhren aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich.

Die Lizenz wird von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der Bestimmungen erteilt, die zur Anwendung der Artikel 12 und 13 getroffen werden.

Die Ein- und die Ausfuhrlizenz gelten in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung dieser Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen; außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.

Artikel 10

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes ex1001, ausgenommen Mengkorn, 1002, 1003, ex1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(3) Zur Berechnung der Einfuhrbelastung gemäß Absatz 2 wird wie folgt verfahren:

a)
Für die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die als eine Standardqualität ausgedrückt oder gegebenenfalls in mehrere Standardqualitäten (Weichweizen: obere, mittlere, untere Qualität; Hartweizen; Mais; sonstiges Futtergetreide) eingeteilt werden, werden auf der Grundlage der Weltmarktpreise für diese Qualitäten repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

Diese repäsentativen cif-Einfuhrpreise werden regelmäßig festgelegt.

b)
Jede zur Einfuhr bestimmte Sendung wird in die Standardqualität gemäß Buchstabe a) eingestuft, die der betreffenden Güteklasse am nächsten kommt.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Darin wird insbesondere folgendes bestimmt:

die zu verwendenden Standardqualitäten,

die zu berücksichtigenden Preisnotierungen,

die Methode zur Berechnung der Einfuhrbelastung für jede in eine der Standardqualitäten nach Absatz 3 Buchstabe a) eingestufte Sendung,

die Möglichkeit, falls sich dies als zweckmäßig erweist, den Wirtschaftsteilnehmern in bestimmten Fällen die Möglichkeit zu geben, vor Ankunft der Sendungen die Belastung zu kennen, die angewandt würde.

Artikel 11

(1) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 wird zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in Artikel 10 vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das gemäß Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen können, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt werden.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder auftreten könnten.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 23. Sie betreffen insbesondere:

a)
die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;
b)
die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.
Artikel 12

(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 23 festgelegten Modalitäten eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

Berücksichtigung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” );

Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );

Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes „Verfahren traditionelle/neue Antragsteller” ).

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

Bei den Verfahren muß gewährleistet sein, daß die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht untereinander diskriminiert werden.

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

(4) Die Modalitäten nach Absatz 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden, legen die anzuwendende Verwaltungsmethode fest und beinhalten gegebenenfalls

a)
Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,
b)
Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokumentes zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise,
c)
die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

Im Fall des Kontingents für die Einfuhr nach Spanien in Höhe von 2000000 Tonnen Mais und 300000 Tonnen Sorghum und des Kontingents für die Einfuhr nach Portugal in Höhe von 500000 Tonnen Mais umfassen diese Modalitäten außerdem die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der Kontingentseinfuhren sowie gegebenenfalls für die öffentliche Lagerung der von den Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen und für deren Absatz auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten.

Artikel 13

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs B auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Die Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Artikels 1 in Form von Waren des Anhangs B darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Wirtschaftsteilnehmer am wenigsten schwerfällig ist;
c)
keine Diskriminierung zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern bewirkt.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgesetzt.

Die Festsetzung kann insbesondere

a)
in regelmäßigen Zeitabständen oder
b)
im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen wurde,

erfolgen.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(4) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der betreffenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(5) Der Betrag der Erstattung bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls
b)
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung verschieden ist. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(6) Die Absätze 4 und 5 können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs B ausgeführt werden.

(7) Nach dem Verfahren des Artikels 23 kann von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(8) Außer bei einer Abweichung nach dem Verfahren des Artikels 23 für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannte Erzeugnisse wird die gemäß Absatz 5 anwendbare Erstattung in Abhängigkeit von der Höhe der monatlichen Zuschläge zum Interventionspreis und gegebenenfalls den Schwankungen dieses Preises angepaßt.

Nach dem Verfahren des Artikels 23 kann eine Berichtigung festgesetzt werden. Erforderlichenfalls kann die Kommission jedoch diese Berichtigung ändern.

Die Unterabsätze 1 und 2 können ganz oder teilweise auf jedes der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse angewandt werden, die in Form von Waren des Anhangs B ausgeführt werden. In diesem Fall wird die in Unterabsatz 1 vorgesehene Anpassung berichtigt, indem auf den monatlichen Zuschlag ein Koeffizient angewandt wird, der Ausdruck des Verhältnisses zwischen der Menge des Grunderzeugnisses und der Grunderzeugnismenge ist, die in dem ausgeführten Verarbeitungszeugnis enthalten ist oder in der ausgeführten Ware verarbeitet wurde.

Wird in den ersten drei Monaten eines Wirtschaftsjahrs Malz ausgeführt, das am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahrs gelagert war oder aber aus Gerste hergestellt wurde, die zu diesem Zeitpunkt gelagert war, so ist die Erstattung anwendbar, die auf die betreffende Lizenz im Fall einer Ausfuhr im letzten Monat des vorhergehenden Wirtschaftsjahrs Anwendung gefunden hätte.

(9) Soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Merkmalen der Herstellung bestimmter aus Getreide gewonnener alkoholischer Getränke Rechnung zu tragen, können die Kriterien für die Gewährung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen und die Kontrollmethoden dieser besonderen Lage angepaßt werden.

(10) Die Einhaltung der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, berührt der Ablauf eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

(11) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, und insbesondere zu der in Absatz 9 vorgesehenen Anpassung werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen. Die Änderung des Anhangs B erfolgt nach demselben Verfahren. Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 6 für die in Form von im Anhang aufgeführten Waren ausgeführten Erzeugnisse des Artikels 1 werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen.

Artikel 14

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen

für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten Erzeugissen bestimmt sind, und

in besonderen Fällen für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von Waren des Anhangs B bestimmt sind.

(2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, faßt sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Tag der Übermittlung des Beschlusses der Kommission mit dem Beschluß befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Faßt der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

Artikel 15

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 16

(1) Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse das Niveau der Gemeinschaftspreise, so können für den Fall, daß diese Lage andauert und sich verschlechtert und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Artikel 17

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt der in Absatz 1 erwähnte Fall ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen.

6. Anhang A wird wie folgt ergänzt:
KN-CodeWarenbezeichnung
2306Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305
230690— andere
— — andere
23069091— — — aus Maiskeimen

II.
Verordnung (EWG) Nr. 2729/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 ( ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 18 )

Die Begriffe „Abschöpfung” und „Abschöpfungen” werden durch die Begriffe „Zoll” bzw. „Zölle” ersetzt.

III.
Verordnung (EG) Nr. 3670/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 35)

Die genannte Verordnung wird aufgehoben.

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