ANHANG II VO (EG) 94/3290

REIS

I.
Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 (ABl. Nr. L 166 vom 26. 6. 1976, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1869/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 7)

1. Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Nach dem Verfahren des Artikels 27 werden bestimmt:

a)
die in Absatz 4 genannten Interventionsstellen nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,
b)
die Umrechnungssätze zwischen geschältem Reis und Rohreis,
c)
die Umrechnungssätze zwischen geschältem Reis und vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis,
d)
die Verarbeitungskosten und der Wert der Nebenerzeugnisse, die bei Anwendung von Absatz 3 zu berücksichtigen sind.

2. Titel II erhält folgende Fassung:

TITEL II

Regelung für den Handel mit Drittländern

Artikel 10

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich.

Diese Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 14 und 15 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz hängt von der Leistung einer Sicherheit ab, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegt.

Artikel 11

(1) Werden Erzeugnisse des KN-Codes 1006 (mit Ausnahme des KN-Codes 10061010), die aus den Mitgliedstaaten stammen und auf die eine der Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrags zutrifft, in das französische Überseedepartement Réunion geliefert, um dort verbraucht zu werden, so kann eine Beihilfe festgesetzt werden.

Die Festsetzung der Höhe der Beihilfe erfolgt unter Berücksichtigung der Nachfrage am Markt von Réunion anhand der Differenz zwischen den Notierungen bzw. Preisen der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und deren Notierungen bzw. Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie erforderlichenfalls deren Preisen, frei Réunion.

Die Beihilfe wird auf Antrag des Betreffenden gewährt. Sie kann gegebenenfalls im Wege der Ausschreibung, die die Höhe der Beihilfe betrifft, festgesetzt werden.

Die Beihilfe wird in regelmäßigen Zeitabständen nach dem Verfahren des Artikel 27 festgesetzt. Die Kommission kann die Beihilfe, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(2) Die Rechtsvorschriften zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik finden auf die in Absatz 1 vorgesehene Beihilfe Anwendung.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

Artikel 12

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Einfuhrzoll

a)
für geschälten Reis des KN-Codes 100620 gleich dem Interventionsankaufspreis, der zum Zeitpunkt der Einfuhr für Reis der Sorte Indica bzw. der Sorte Japonica gültig ist, erhöht um

80 % bei Reis der Sorte Indica,

88 % bei Reis der Sorte Japonica

und vermindert um den Einfuhrpreis;

b)
für vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 100630 gleich dem Interventionsankaufspreis zum Zeitpunkt der Einfuhr, erhöht um einen noch zu ermittelnden Prozentsatz und verringert um den Einfuhrpreis.

Dieser Zoll darf jedoch nicht über dem Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs liegen.

Die Festlegung des unter b) erwähnten Prozentsatzes erfolgt durch Anpassung der unter a) genannten Prozentsätze entsprechend den Umrechnungssätzen, den Verarbeitungskosten und dem Wert der Nebenerzeugnisse zuzüglich eines Industrieschutzbetrags zu den auf diese Weise ermittelten Werten.

(3) Abweichend von Absatz 1

a)
wird bei der Einfuhr von zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Erzeugnissen des KN-Codes 100610 und der KN-Codes 100620 und 10064000 in das französische Überseedepartement Réunion kein Zoll erhoben;
b)
findet auf den Zoll, der bei der Einfuhr von zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Erzeugnissen des KN-Codes 100630 in das französische Überseedepartement Réunion erhoben wird, der Koeffizient 0,30 Anwendung.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen. Sie umfassen insbesondere die Kriterien zur Unterscheidung der in Absatz 2 genannten eingeführten Reissorten, die Festsetzung des Industrieschutzbetrags und die für die Festsetzung und die Berechnung der Einfuhrpreise und für die Überprüfung ihrer Richtigkeit erforderlichen Vorschriften.

Artikel 13

(1) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 wird zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in Artikel 12 genannten Zoll ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das gemäß Artikel 228 des Vertrages im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen können, werden der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder auftreten könnten.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 27. Sie betreffen insbesondere

a)
die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommen über die Landwirtschaft erhoben werden;
b)
die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.
Artikel 14

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs B auf der Grundlage der Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt zu ermöglichen, kann die Differenz zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Die Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Artikels 1 in Form von Waren des Anhangs B darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht, der effizienten Abwicklung der Ausfuhren Rechnung trägt und die Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft berücksichtigt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung der kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmer zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Wirtschaftsteilnehmer am wenigsten schwerfällig ist;
c)
keine Diskriminierung zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern bewirkt.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgesetzt. Die Festsetzung kann insbesondere erfolgen

a)
in regelmäßigen Zeitabständen oder
b)
im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, für die dieses Verfahren früher vorgesehen war.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

Die Erstattungen für die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden regelmäßig, jedoch mindestens einmal pro Monat, festgesetzt:

(4) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a)
Stand und voraussichtliche Entwicklung

der Preise für Reis und Bruchreis und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

der Preise für Reis und Bruchreis im internationalen Handel;

b)
Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Reis, die diesem Markt eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei Preisen und Mengen gewährleisten sollen;
c)
Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen;
d)
Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern;
e)
wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

Bei der Festsetzung der Erstattung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen in dritte Länder und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

(5) Für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden die Erstattungen gemäß folgenden spezifischen Kriterien festgesetzt:

a)
tatsächliche Preise für die Erzeugnisse auf den verschiedenen, für die Ausfuhr repräsentativen Märkten der Gemeinschaft,
b)
auf den verschiedenen Märkten der Einfuhrdrittländer festgestellte günstigste Notierungen,
c)
günstigste Vermarktungskosten sowie günstigste Kosten des Transports von den Märkten der Gemeinschaft im Sinne des Buchstabens a) bis zu den Häfen oder sonstigen diese Märkte bedienenden Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Einstandskosten auf dem Weltmarkt.

(6) Bei einer Festsetzung der Erstattung aufgrund einer Ausschreibung betrifft diese den Betrag der Erstattung.

(7) Für in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der betreffenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(8) Der Betrag der Erstattung bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der an demselben Tag geltende Betrag

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder
b)
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung verschieden ist. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(9) Der Geltungsbereich der Absätze 7 und 8 kann nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs B ausgeführt werden.

(10) Gemäß dem Verfahren des Artikels 27 kann von den Bestimmungen der Absätze 7 und 8 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(11) Außer bei einer Abweichung nach dem Verfahren des Artikels 27 für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannte Erzeugnisse wird die gemäß Absatz 4 anwendbare Erstattung nach Maßgabe der Höhe der auf den Interventionspreis anwendbaren monatlichen Zuschläge sowie gegebenenfalls der Änderungen dieses Preises je nach Verarbeitungsgrad mit dem anwendbaren Umrechungssatz angewendet.

Nach dem Verfahren des Artikels 27 kann eine Berichtigung festgesetzt werden. Die Kommission kann jedoch diese Berichtigung ändern.

Die Bestimmungen der vorhergehenden Unterabsätze können ganz oder teilweise auf jedes der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse sowie auf die in Artikel 1 genannten, in Form von Waren des Anhangs B ausgeführten Erzeugnisse angewandt werden. In diesem Fall wird die im ersten Unterabsatz vorgesehene Anpassung berichtigt, indem ein Koeffizient angewandt wird, der Ausdruck des Verhältnisses zwischen der Menge des Grunderzeugnisses und der Grunderzeugnismenge ist, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist oder in der ausgeführten Ware verarbeitet wurde.

(12) Bei in der Gemeinschaft geerntetem Rohreis und daraus gewonnenem geschälten Reis kann die Erstattung um eine Übergangsvergütung erhöht werden, wenn der betreffende Reis aus der Ernte eines Wirtschaftsjahrs stammt, bei dessen Ablauf eingelagert und zwischen dem Beginn des nachfolgenden Wirtschaftsjahrs und noch festzulegenden Zeitpunkten in unverändertem Zustand oder als vollständig geschliffener bzw. halbgeschliffener Reis ausgeführt wird. Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit jedes Jahr vor dem 1. Juli gegebenenfalls die Erzeugnisse, für die Absatz 11 gilt.

Die Übergangsvergütung ist

bei geschältem Reis gleich der Differenz zwischen dem im letzten Monat des Wirtschaftsjahrs geltenden Richtpreis und dem Richtpreis des ersten Monats des neuen Wirtschaftsjahrs,

bei Rohreis gleich der vorgenannten mit dem Umrechnungssatz berichtigten Differenz.

Von diesem Betrag wird jedoch die gegebenenfalls bereits im Einklang mit Artikel 8 gewährte Übergangsvergütung in Abzug gebracht.

Die Übergangsvergütung wird nur für Lagerbestände gewährt, die eine Mindestmenge erreichen.

(13) Die Erstattung für die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

es sich im Fall von Paddy-Reis und geschältem Reis um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 14 Anwendung findet, und

die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 8 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 27 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

Ergänzende Bestimmungen können nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegt werden.

(14) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von Paddy-Reis und geschältem Reis, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, der Ausführer weist nach, daß

das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und

alle Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden sind.

In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich dem bei der Einfuhr erhobenen Zoll, wenn dieser niedriger ist als die anzuwendende Erstattung; wenn der bei der Einfuhr erhobene Zoll höher ist als die anzuwendende Erstattung, ist die Erstattung gleich der letzteren.

(15) Die Einhaltung der Mengengrenzen, die sich aus dem gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen ergeben, wird unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Abkommen ergeben, wird die Gültigkeit der Lizenzen durch das Ende eines Bezugszeitraums nicht berührt.

(16) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der nicht zugeteilten oder nicht genutzten ausgeführten Mengen, und insbesondere zu der in Absatz 11 vorgesehenen Anpassung werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen. Die Änderung des Anhangs B erfolgt nach demselben Verfahren. Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 7 für die Erzeugnisse des Artikels 1, die in Form von im Anhang aufgeführten Waren ausgeführt werden, werden jedoch den dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen.

Artikel 15

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Reis erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen.

(2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, faßt sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Faßt der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

Artikel 16

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wie auch die Definitionen gemäß Anhang A werden in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist folgendes untersagt:

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 17

(1) Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt eines oder mehrerer der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse das Niveau der Gemeinschaftspreise, so können für den Fall, daß diese Lage andauert und sich verschlechtert und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden.

(2) Die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt erreichen dann das Niveau der Gemeinschaftspreise, wenn sie sich auf den um folgende Prozentsätze erhöhten Interventionspreis für Indica- und Japonica-Reis hin zubewegen:

um 80 % bei Indica-Reis und

um 88 % bei Japonica-Reis.

(3) Die in Absatz 1 genannte Lage kann andauern oder sich verschlechtern, wenn ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage festgestellt wird und die Gefahr besteht, daß dieses Ungleichgewicht unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Erzeugung und der Marktpreise anhält.

(4) Der Gemeinschaftsmarkt wird durch die in den vorstehenden Absätzen genannte Lage gestört oder droht gestört zu werden, wenn das hohe Preisniveau im internationalen Handel die Einfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen in die Gemeinschaft beeinträchtigen oder zu einer erhöhten Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus dem Gebiet der Gemeinschaft führen könnte, so daß die Stabilität des Marktes oder die Versorgungssicherheit gefährdet ist.

(5) Wenn die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Anwendung einer Abschöpfung bei der Ausfuhr; außerdem kann eine spezifische Ausfuhrabschöpfung Gegenstand eines Ausschreibungsverfahrens für eine bestimmte Menge sein,

Festsetzung einer Frist für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen,

völlige oder teilweise Aussetzung von Ausfuhrlizenzen,

völlige oder teilweise Ablehnung der bereits gestellten Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen.

Die Aufhebung dieser Maßnahmen wird spätestens dann beschlossen, wenn die in Absatz 2 genannte Voraussetzung während drei aufeinanderfolgender Wochen nicht mehr erfüllt ist.

(6) Bei der Festsetzung der Ausfuhrabschöpfung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse wird folgenden Faktoren Rechnung getragen:

a)
der Lage und den Entwicklungsperspektiven

der Reispreise und der Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt,

der Reispreise sowie der Preise für Verarbeitungserzeugnisse des Reissektors auf dem Weltmarkt;

b)
den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation für Reis, nämlich Gewährleistung einer ausgewogenen Versorgungslage und eines Handelsgleichgewichts auf diesen Märkten;
c)
dem Bestreben, Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verhindern;
d)
dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren.

(7) Bei der Festsetzung der Ausfuhrabschöpfung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse finden die Faktoren des Absatzes 6 Anwendung. Darüber hinaus werden folgende spezifische Punkte berücksichtigt:

a)
die üblichen Preise für Bruchreis auf den einzelnen Märkten in der Gemeinschaft;
b)
die für die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderliche Bruchreismenge und gegebenenfalls der Wert der Nebenerzeugnisse;
c)
die Absatzmöglichkeiten und -bedingungen für die betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt.

(8) Wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte es erfordern, kann die Ausfuhrabschöpfung differenziert werden.

(9) Die anwendbare Ausfuhrabschöpfung ist diejenige, die am Tag der Ausfuhr gilt. Jedoch gilt die am Tag der Lizenzbeantragung anwendbare Abschöpfung auch für eine während der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz vorzunehmende Ausfuhr, wenn der Antragsteller bei Lizenzbeantragung einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

(10) Auf die Ausfuhren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe nach Maßgabe des Artikels 25 wird keine Abschöpfung erhoben.

(11) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

Nach demselben Verfahren wird für die einzelnen Erzeugnisse

darüber beschlossen, ob die in Absatz 5 genannten Maßnahmen zu ergreifen und die in Absatz 5 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Maßnahmen aufzuheben sind;

in regelmäßigen Abständen die Ausfuhrabschöpfung festgesetzt.

Erforderlichenfalls kann die Kommission die Ausfuhrabschöpfung festsetzen oder ändern.

(12) Die Kommission kann bei Dringlichkeit die in Absatz 5 dritter und vierter Gedankenstrich genannten Maßnahmen ergreifen. Sie teilt ihren Beschluß den Mitgliedstaaten mit und gibt ihn durch Aushang an ihrem Sitz bekannt. Infolge dieses Beschlusses werden die ergriffenen Maßnahmen ab dem hierfür angegebenen Zeitpunkt, bei dem es sich um einen späteren Zeitpunkt als den der Mitteilung der Maßnahme handelt, auf die betreffenden Erzeugnisse angewandt. Der Beschluß über die in Absatz 5 dritter Gedankenstrich genannten Maßnahmen hat eine Geltungsdauer von höchstens sieben Tagen.

Artikel 18

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen.

II.
Verordnung (EWG) Nr. 1423/76 des Rates vom 21. Juni 1976 (ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 20)

Artikel 3 wird gestrichen.

III.
Verordnung (EWG) Nr. 1428/76 des Rates vom 21. Juni 1976 (ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 30)

Verordnung (EWG) Nr. 1431/76 des Rates vom 21. Juni 1976 (ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 36)

Verordnung (EWG) Nr. 1432/76 des Rates vom 21. Juni 1976 (ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 39)

Verordnung (EWG) Nr. 1433/76 des Rates vom 21. Juni 1976 (ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 42)

Verordnung (EWG) Nr. 1263/78 des Rates vom 12. Juni 1978 (ABl. Nr. L 156 vom 14. 6. 1978, S. 14)

Die vorgenannten Verordnungen werden aufgehoben.

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