ANHANG III VO (EG) 94/3290
TROCKENFUTTER
Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22. Mai 1978 (ABl. Nr. L 142 vom 30. 5. 1978, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3496/93 (ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 17)
1. In Titel II wird folgender Artikel vor Artikel 7 eingefügt:Artikel 6a
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse angewandt.
2. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:
- —
die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,
- —
die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.
3. Artikel 8 erhält folgende Fassung:Artikel 8
(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.
(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.
(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen.
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