ANHANG IV VO (EG) 94/3290

ZUCKER

I.
Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 (ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 133/94 (ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1994, S. 7)

1. Titel II wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

TITEL II

Regelung für den Handel mit Drittländern

Artikel 13

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich.

Diese Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 16 und 17 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz ist an die Gestellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 41

a)
kann die in diesem Artikel vorgesehene Regelung auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden;
b)
werden die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die anderen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, in denen insbesondere eine Frist für die Erteilung der Lizenzen vorgesehen werden kann, festgelegt.
Artikel 14

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarkts mit den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) (Rohzucker, zur Raffination bestimmt, der KN-Codes 17011110 und 17011210) und Buchstabe c) (Melassen) genannten Erzeugnissen durch deren Einfuhr aus Drittländern kann die Kommission abweichend von Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 41 die Anwendung von Einfuhrzöllen für diese Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen und die Modalitäten dieser Aussetzung festlegen.

Die Aussetzung kann für den Zeitraum gelten, während dessen der Weltmarktpreis zuzüglich des Einfuhrzolls des Gemeinsamen Zolltarifs

im Fall von Rohzucker den Interventionspreis für dieses Erzeugnis überschreitet;

im Fall von Melasse den Preis überschreitet, der dem Preis für Melasse entspricht, welcher für das entsprechende Zuckerwirtschaftsjahr bei der Bestimmung der Einnahmen aus dem Verkauf von Melasse in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 zugrunde gelegt wurde.

Artikel 15

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz von der Zahlung eines zusätzlichen Einfuhrzolls abhängig gemacht, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen können, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt werden.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder auftreten können.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Gemeinschaftsmarkt überprüft.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 41. Sie betreffen insbesondere

a)
die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;
b)
die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.
Artikel 15a

Bei Melasse gelten für eine Standardqualität

der Weltmarktpreis gemäß Artikel 14 Absatz 2 und

der repräsentative Preis gemäß Artikel 15 Absatz 3.

Die Standardqualität kann nach dem Verfahren des Artikels 41 bestimmt werden.

Artikel 16

(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 41 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” );

proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );

Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes „Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer” ).

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

Bei den Verfahren muß gewährleistet sein, daß die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht untereinander diskriminiert werden.

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die gegebenenfalls in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und betreffen gegebenenfalls auch

a)
Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,
b)
Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise,
c)
die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.
Artikel 17

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs I auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt für in demselben Absatz Buchstaben a) und c) genannte Erzeugnisse gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Die Erstattung für Rohzucker darf die Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen.

(2) Bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang I genannten Waren kann eine Erstattung vorgesehen werden.

Die Höhe der Erstattung wird je 100 kg Trockenstoff insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:

a)
der bei der Ausfuhr der Erzeugnisse der Tarifstelle 17023091 des Gemeinsamen Zolltarifs geltenden Erstattung,
b)
der Ausfuhrerstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse,
c)
der wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Ausfuhren.

(3) Die Erstattung für die Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen in Form von Waren des Anhangs I darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(4) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse für die Wirtschaftsteilnehmer in administrativer Hinsicht am wenigsten schwerfällig ist;
c)
keine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern bewirkt.

(5) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgesetzt. Die Festsetzung kann insbesondere erfolgen

a)
in regelmäßigen Zeitabständen oder
b)
im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen wurde.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

Angebote aufgrund von Ausschreibungen werden nur berücksichtigt, wenn eine Kaution gestellt worden ist. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Kaution ganz oder teilweise, wenn die den an der Ausschreibung Beteiligten auferlegten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt worden sind.

Die Bestimmungen des Artikels 17 Buchstaben a), b) und c) über nicht denaturierte und in unverändertem Zustand ausgeführte Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) gelten ergänzend hierzu.

(6) Bei der Festsetzung der Erstattung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

(7) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(8) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung bzw.
b)
für die tatsächliche Bestimmung gilt, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(9) Die Absätze 7 und 8 können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs I ausgeführt werden.

(10) Gemäß dem Verfahren des Artikels 41 kann von den Bestimmungen der Absätze 7 und 8 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(11) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung bzw. das angegebene Bestimmungsgebiet oder eine andere Bestimmung bzw. ein anderes Bestimmungsgebiet erreicht haben, für die bzw. das eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 6 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 41 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

Ergänzende Vorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen werden.

(12) Bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand wird eine Erstattung nur gewährt, wenn

a)
die Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen worden sind;
b)
diese Erzeugnisse nach Artikel 33 in die Gemeinschaft eingeführt worden sind;
c)
diese Erzeugnisse aus einem der Erzeugnisse gewonnen worden sind, die aufgrund der unter Buchstabe b) genannten Bestimmungen eingeführt wurden.

(13) Bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten nicht denaturierten Erzeugnissen in unverändertem Zustand, die ihren Ursprung nicht in der Gemeinschaft haben oder die nicht aus Zucker, der im Rahmen der in Absatz 12 Buchstabe b) genannten Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt wurde, oder aus den in Absatz 12 Buchstabe c) genannten Erzeugnissen gewonnen worden sind, wird keine Erstattung gewährt.

(14) Die Einhaltung der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

(15) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung ausführbarer Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht in Anspruch genommen werden, sowie die Änderung von Anhang I werden nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen. Die Modalitäten der Anwendung des Absatzes 6 für Erzeugnisse nach Artikel 1, die in Form von im Anhang genannten Waren ausgeführt werden, werden nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 festgelegt.

Artikel 17a

(1) Diesr Artikel gilt für die Festsetzung der Erstattung für nicht denaturierte und in unverändertem Zustand ausgeführte Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a).

(2) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gilt bei einer periodischen Festsetzung:

a)
Die Erstattungen werden alle zwei Wochen festgesetzt.

Die periodische Festsetzung kann allerdings nach dem Verfahren des Artikels 41 ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, daß in der Gemeinschaft kein Überschuß an Zucker besteht, der auf der Grundlage der Weltmarktpreise auszuführen ist. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

b)
Die Festsetzung der Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt für Zucker, wobei insbesondere folgende Kriterien in Betracht gezogen werden:

der im Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft geltende Interventionspreis für Weißzucker oder der Interventionspreis für Rohzucker, der in dem für die Ausfuhr von Rohzucker als repräsentativ angesehenen Gebiet der Gemeinschaft gilt,

die Kosten, die mit der Verbringung des Zuckers von den unter dem ersten Gedankenstrich genannten Gebieten zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft verbunden sind,

die mit der Vermarktung des Zuckers auf dem Weltmarkt verbundenen Handels- sowie gegebenenfalls die Umschlags-, die Transport- und die Verpackungskosten,

die für Zucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preise,

der wirtschaftliche Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

(3) Bei einer Festsetzung aufgrund einer Ausschreibung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gilt folgendes:

a)
Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung.
b)
Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten aufgrund eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsaktes. In diesem Rechtsakt werden die Bedingungen für die Ausschreibung festgelegt. Die Bedingungen müssen gewährleisten, daß der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offensteht.
c)
In den für die Ausschreibung geltenden Bedingungen wird eine Frist für die Einreichung von Angeboten gesetzt. Innerhalb von drei Werktagen nach dem Ende der Einreichungsfrist wird auf der Grundlage der eingegangenen Angebote nach dem Verfahren des Artikels 41 ein Höchstbetrag der Erstattung für die betreffende Ausschreibung festgesetzt. Für die Ermittlung des Höchstbetrags werden die Versorgungs- und die Preissituation in der Gemeinschaft, die Preise und die Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt sowie die Kosten für die Ausfuhr von Zucker berücksichtigt.

Nach demselben Verfahren kann eine Höchstmenge festgesetzt werden.

d)
In dem Fall, in dem die Ausfuhr mit einer niedrigeren Erstattung durchgeführt werden kann als der, die sich aus der Berücksichtigung des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen ergibt, sowie in dem Fall, in dem eine besondere Bestimmung für die Ausfuhr vorgesehen ist, kann vorgeschrieben werden, daß die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine spezielle Ausschreibung durchführen, deren Bedingungen

die unbefristete Möglichkeit der Einreichung von Angeboten bis zur Aufhebung der Ausschreibung vorsehen und

einen aufgrund der Erfordernisse für die betreffende Aufuhr berechneten Höchstbetrag der Erstattung enthalten.

e)
Liegt die im Angebot genannte Erstattung

über dem Höchstbetrag, so wird das Angebot von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten abgelehnt,

nicht über dem Höchstbetrag, so ist die von diesen Stellen festzusetzende Erstattung gleich der in dem betreffenden Angebot genannten Erstattung.

(4) Für Rohzucker gilt folgendes:

a)
Die Erstattung wird für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 genannte Standardqualität festgesetzt.
b)
Die nach Absatz 2 Buchstabe a) periodisch festgesetzte Erstattung

darf 92 v. H. der für denselben Zeitraum festgesetzten Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze wird jedoch nicht auf die für Kandiszucker festzusetzenden Erstattungen angewandt;

wird für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 festgestellte Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.

c)
Der nach Absatz 3 Buchstabe c) im Rahmen einer Ausschreibung vorgesehene Höchstbetrag darf 92 v. H. des nach derselben Bestimmung zur gleichen Zeit festgesetzten Höchstbetrags für Weißzucker nicht übersteigen.
Artikel 17b

(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse wird die Erstattung monatlich festgesetzt unter Berücksichtigung

a)
des Melassepreises, der für das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr bei der Bestimmung der Erlöse aus Melasseverkäufen gemäß Artikel 4 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist;
b)
der Preise und Absatzmöglichkeiten auf dem Melassemarkt der Gemeinschaft;
c)
der für Melasse auf dem Weltmarkt festgestellten Notierung oder Preise;
d)
des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.

Diese periodische Festsetzung kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 41 ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, daß in der Gemeinschaft keine Melasseüberschüsse vorhanden sind, die auf der Grundlage der Weltmarktpreise auszuführen wären. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

(2) Unter besonderen Umständen kann die Erstattung für bestimmte Mengen und bestimmte Gebiete der Gemeinschaft aufgrund einer Ausschreibung festgesetzt werden. Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung.

Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten aufgrund einer Ermächtigung, die die Bedingungen für die Ausschriebung festlegt. Diese Bedingungen müssen gewährleisten, daß der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offensteht.

Artikel 17c

(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse wird jeden Monat ein Grundbetrag der Erstattung festgesetzt.

Diese periodische Festsetzung kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 41 ausgesetzt werden, wenn die periodische Festsetzung der Erstattung für Weißzucker in unverändertem Zustand ausgesetzt ist. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

(2) Der Grundbetrag der Erstattung für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen Sorbose, ist gleich einem Hundertstel des Betrages, der bestimmt wird unter Berücksichtigung

a)
des Unterschieds zwischen dem Interventionspreis für Weißzucker, der in dem Monat, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, im Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft gilt, und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen;
b)
des Erfordernisses, ein Gleichgewicht zwischen

der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und

der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder herzustellen.

(3) Bei Sorbose ist der Grundbetrag der Erstattung gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 für die im Anhang dieser Verordnung genannten Erzeugnisse geltenden Erstattung bei der Erzeugung.

(4) Die Gültigkeit des Grundbetrags kann auf bestimmte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse beschränkt werden.

Artikel 18

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen

für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und d) genannten Erzeugnisse und

in besonderen Fällen für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von Waren des Anhangs I bestimmt sind.

(2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, faßt sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Tag der Übermittlung des Beschlusses der Kommission mit dem Beschluß befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Faßt der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

Artikel 19

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

a)
die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,
b)
die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr oder Maßnahmen gleicher Wirkung.
Artikel 20

(1) Übersteigt der Weltmarktpreis für Zucker den Interventionspreis, so kann bei der Ausfuhr des betreffenden Zuckers die Anwendung einer Ausschöpfung vorgesehen werden. Diese Abschöpfung muß angewandt werden, wenn der cif-Preis für Weißzucker oder Rohzucker über dem Interventionspreis liegt, der um einen Betrag erhöht wird, welcher der Summe von 10 % des Interventionspreises und der im betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden Abgabe für die Lagerhaltung entspricht.

Die Ausfuhrabschöpfung kann durch Ausschreibung bestimmt werden. Außer im Fall einer Ausschreibung ist die zu erhebende Abschöpfung gleich der Abschöpfung, die am Tage der Ausfuhr gilt.

(2) Liegt der cif-Preis für Weißzucker oder für Rohzucker über dem Interventionspreis, der um einen Betrag erhöht wird, welcher der Summe von 10 % des Interventionspreises und der im betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden Abgaben für die Lagerhaltung entspricht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Abstimmungsverfahren die Gewährung einer Einfuhrsubvention für das betreffende Erzeugnis beschließen.

Wird festgestellt, daß

a)
die Versorgung der Gemeinschaft

oder

b)
die Versorgung einer bedeutenden Verbraucherregion der Gemeinschaft

nicht durch Gemeinschaftskapazitäten gedeckt werden kann, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Abstimmungsverfahren die Gewährung der Einfuhrsubvention sowie die Bedingungen für ihre Durchführung. Diese Bedingungen betreffen insbesondere die subventionierte Menge an Weißzucker oder Rohzucker, die Dauer der Subventionierung und gegebenenfalls die Einfuhrregionen.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 41 werden

a)
die cif-Preise gemäß den Absätzen 1 und 2,
b)
die sonstigen Durchführungsmodalitäten für den vorliegenden Artikel festgelegt.

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse können nach dem Verfahren des Artikels 41 Vorschriften erlassen werden, die den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechen.

(4) Die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergebenden Beträge werden von der Kommission festgelegt. Die durch Ausschreibung bestimmten Ausfuhrabschöpfungen werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.

Artikel 21

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften.

2. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Artikel 8, 9, 17 und 20 finden auf diesen Zucker und die Artikel 9, 17 und 20 auf diesen Inulinsirup keine Anwendung.”

b)
In Absatz 2 wird der Ausdruck „Artikel 18” durch „Artikel 20” ersetzt.

3. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Bei der Einfuhr von Präferenzzucker wird kein Einfuhrzoll erhoben.”

b)
In Absatz 2 wird die Bezugnahme auf „Artikel 21 Absatz 2” durch die Bezugnahme auf „Artikel 19 Absatz 2” ersetzt.

II.
Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates vom 9. April 1968 (ABl. Nr. L 89 vom 10. 4. 1968, S. 3)

Artikel 2 wird aufgehoben.

III.
Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 (ABl. Nr. L 143 vom 25. 6. 1968, S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1489/76 (ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1976, S. 13)

Verordnung (EWG) Nr. 770/68 des Rates vom 18. Juni 1968 (ABl. Nr. L 143 vom 25. 6. 1968, S. 16)

Verordnung (EWG) Nr. 226/72 des Rates vom 31. Januar 1972 (ABl. Nr. L 28 vom 1. 2. 1972, S. 3)

Verordnung (EWG) Nr. 608/72 des Rates vom 23. März 1972 (ABl. Nr. L 75 vom 28. 3. 1972, S. 5)

Die oben aufgeführten Verordnungen werden aufgehoben.

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