ANHANG V VO (EG) 94/3290

FETTE

1.
Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 (ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3179/93 (ABl. Nr. L 285 vom 20. 11. 1993, S. 9)

1. Titel I erhält folgende Fassung:

TITEL I

Handelsregelung

Artikel 2

(1) Für die Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse sowie der Erzeugnisse der KN-Codes 07099039, 07112090, 23069019, 15220031, 15220039 in die Gemeinschaft ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Für die Ausfuhr von Olivenöl aus der Gemeinschaft ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen.

Für die Ausfuhr sonstiger in Artikel 1 Absatz 2 genannter Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Ausfuhrlizenz verlangt werden.

Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung des Artikels 3 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die weiteren Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen.

Artikel 2a

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 2b

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c), d) und e) genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen, werden der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 38. Sie betreffen insbesondere

a)
die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;
b)
die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommes angewandt wird.
Artikel 3

(1) Um die Ausfuhr von Olivenöl und von in der Gemeinschaft geerntetem Raps- und Rübsensamen auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht, wobei die Effizienz und die Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft berücksichtigt werden, ohne jedoch zu einer Diskriminierung der kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmer zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht mit dem geringsten Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer verbunden ist;
c)
eine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

Sie kann je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. Bei Olivenöl kann ferner die Erstattung je nach Qualität und Aufmachung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 38 festgesetzt. Bei Olivenöl kann die Festsetzung insbesondere erfolgen

a)
in regelmäßigen Zeitabständen oder
b)
im Wege der Ausschreibung, wenn die Marktlage dies rechtfertigt. Bei Olivenöl kann die Ausschreibung auf bestimmte Bestimmungsländer sowie auf bestimmte Mengen, Qualitätsklassen und Aufmachungen beschränkt werden.

Außer im Fall der Festsetzung im Wege der Ausschreibung wird die Höhe der Erstattung mindestens einmal pro Monat festgelegt. Die Höhe der Erstattungen kann erforderlichenfalls innerhalb dieses Zeitabstands von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission verändert werden.

(4) Die Erstattungen für Olivenöl werden unter Berücksichtigung folgender Elemente festgesetzt:

a)
der Lage und der Entwicklungsaussichten

hinsichtlich der Preise für Olivenöl und der Verfügbarkeit auf dem Markt der Gemeinschaft;

hinsichtlich der Preise für Olivenöl auf dem Weltmarkt;

b)
der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben.

Sollte jedoch die Lage auf dem Weltmarkt die Feststellung der günstigsten Notierungen für Olivenöl nicht zulassen, so können der Weltmarktpreis der wichtigsten konkurrierenden Pflanzenöle sowie die während eines repräsentativen Zeitraums festgestellte Differenz zwischen diesem Preis und dem Olivenölpreis berücksichtigt werden.

Die Erstattung darf nicht höher sein als die Differenz zwischen dem Olivenölpreis in der Gemeinschaft und dem Olivenölpreis auf dem Weltmarkt, wobei diese Differenz gegebenenfalls zur Berücksichtigung der Kosten der Ausfuhr der Erzeugnisse auf den Weltmarkt angepaßt werden kann.

(5) Die Erstattungen für Raps- und Rübsensamen werden unter Berücksichtigung folgender Elemente festgesetzt:

a)
der tatsächlichen Preise in der Gemeinschaft auf den verschiedenen repräsentativen Verarbeitungs- und Ausfuhrmärkten sowie der Höhe der Marktpreise für Raps- und Rübsensamen in der Gemeinschaft und der Aussichten für die Entwicklung dieser Preise;
b)
der Lage in der Gemeinschaft in bezug auf die Verfügbarkeit dieser Erzeugnisse gemessen an der Nachfrage;
c)
der auf den verschiedenen Märkten der Einfuhrdrittländer festgelegten günstigsten Notierungen;
d)
der Kosten für die Heranführung an den Weltmarkt;
e)
des wirtschaftlichen Aspekts der in Aussicht genommenen Ausfuhren;
f)
der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben.

(6) Die Erstattung wird nur auf Antrag und auf Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(7) Der bei der Ausfuhr von Olivenöl und Raps- und Rübsensamen anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt oder gegebenenfalls
b)
für die tatsächliche Bestimmung gilt, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Erstattungsbetrag den Erstattungsbetrag, der für für die auf der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht überschreiten.

Es können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, daß der aufgrund dieses Absatzes bestehende Spielraum mißbräuchlich genutzt wird.

(8) Nach dem Verfahren des Artikels 38 kann von den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bei Olivenöl sowie Raps- und Rübsensamen abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(9) Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird anhand der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, hat der Ablauf eines Bezugszeitraums keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen.

(10) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlasssen.

Artikel 3a

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 3b

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften.

2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Jedes Jahr werden für die Gemeinschaft ein Erzeugerrichtpreis, ein Interventionspreis und ein repräsentativer Marktpreis für Olivenöl festgesetzt.

Wenn sich jedoch im Wirtschaftsjahr die bei der Festsetzung des Marktrichtpreises für Olivenöl berücksichtigten Elemente gemessen an den nach dem Verfahren des Artikels 38 festzulegenden Kriterien deutlich verändern, wird während des Wirtschaftsjahrs nach demselben Verfahren eine Änderung des repräsentativen Marktpreises beschlossen.

In diesem Fall können die Verbraucherbeihilfe und die in Artikel 11 Absätze 5 und 6 vorgesehenen Prozentsätze für diese Beihilfe angepaßt werden.

3. Die Artikel 9, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 werden aufgehoben.

4. Artikel 20 erhält folgende Fassung:Artikel 20

(1) Bei der Ausfuhr von Olivenöl nach dritten Ländern kann, wenn die Weltmarktpreise über dem Preis in der Gemeinschaft liegen, ein Abschöpfungsbetrag erhoben werden, um den Preisunterschied auszugleichen.

(2) Bei nicht raffiniertem Olivenöl darf der Abschöpfungsbetrag nicht höher sein als der cif-Preis für Olivenöl abzüglich des gemäß den Artikeln 4 und 6 festgesetzten repräsentativen Marktpreises. Der cif-Preis wird anhand der günstigsten Beschaffungsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt bestimmt, wobei die betreffenden Preise nach Maßgabe der Unterschiede berichtigt werden, die gegebenenfalls hinsichtlich der Bezeichnung oder der Qualität der betreffenden Erzeugnisse bestehen.

Bei raffiniertem Olivenöl darf der Abschöpfungsbetrag nicht höher sein als der in Unterabsatz 1 genannte cif-Preis abzüglich des repräsentativen Marktpreises, wobei auf den Differenzbetrag ein Koeffizient angewandt wird, und zwar, je nach Fall, der Koeffizient 111, mit dem die Menge an nativem Olivenöl ausgedrückt wird, die für die Erzeugung von 100 kg raffiniertem Olivenöl erforderlich ist, bzw. der Koeffizient von 149, mit dem die Menge an rohem Oliventrester ausgedrückt wird, die für die Erzeugung von 100 kg raffiniertem Olivenöl erforderlich ist.

(3) Die Ausfuhrabschöpfung wird von der Kommission festgesetzt.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen.

5. Artikel 20a erhält folgende Fassung:Artikel 20a

(1) Für Olivenöl, das zur Herstellung von Fischkonserven des KN-Codes 1604, mit Ausnahme der Unterposition 160430, von Krebs- und Weichtierkonserven des KN-Codes 1605 und von Gemüsekonserven der KN-Codes 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 verwendet wird, gilt eine Erzeugererstattungsregelung.

(2) Der Erstattungsbetrag wird auf der Grundlage der Differenz zwischen den auf dem Weltmarkt angewandten und den auf dem Gemeinschaftsmarkt angewandten Preisen festgesetzt. Hierzu wird folgendes berücksichtigt:

die Einfuhrbelastung für Olivenöl des KN-Codes 15099000 während eines Bezugsraums;

die Faktoren, die bei der Festlegung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl des KN-Codes 15099000 während eines Bezugszeitraums zugrunde gelegt wurden.

Ist jedoch das bei der Konservenherstellung verwendete Olivenöl in der Gemeinschaft erzeugt worden, so entspricht die Erstattung dem in Unterabsatz 1 genannten Betrag zuzüglich eines Betrags in Höhe der am Tag der Anwendung der Erstattung geltenden Verbrauchsbeihilfe.

(3) Die vorher festgesetzte Erstattung wird beibehalten, wenn die Differenz zwischen dieser Erstattung und der neuen Erstattung einen noch festzulegenden Betrag nicht übersteigt.

(4) Kommt es zu Beginn der Geltungsdauer der Erstattung zu einer deutlichen Veränderung des repräsentativen Marktpreises, so kann bei der Festsetzung der Erstattung auch die Differenz zwischen dem neuen repräsentativen Preis und dem vorher geltenden Preis berücksichtigt werden.

(5) Der Anspruch auf Erstattung wird zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem das Öl bei der Konservenherstellung verwendet wird. Die Mitgliedstaaten stellen mit Hilfe einer Überwachungsregelung sicher, daß die Erstattung nur für Olivenöl gewährt wird, daß für die Herstellung von Konserven im Sinne von Absatz 1 verwendet wird.

(6) Die Erzeugererstattung wird alle zwei Monate von der Kommission festgesetzt.

(7) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere zu der in Absatz 5 genannten Überwachungsregelung, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen.

6. Die Artikel 20b und 28 werden aufgehoben.

II.
Verordnung (EWG) Nr. 142/67 vom 21. 6. 1967 (ABl. Nr. 125 vom 26. 6. 1967, S. 2461/67), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2429/72 (ABl. Nr. L 264 vom 23. 11. 1972, S. 1)

Verordnung (EWG) Nr. 143/67 vom 21. 6. 1967 (ABl. Nr. 125 vom 26. 6. 1967, S. 2463/67), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2077/71 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 9. 1971, S. 1)

Verordnung (EWG) Nr. 19/69 vom 20. 12. 1968 (ABl. Nr. L 3 vom 7. 1. 1969, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2429/72 (ABl. Nr. L 264 vom 23. 11. 1972, S. 1)

Verordnung (EWG) Nr. 2596/69 vom 18. 12. 1969 (ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 12)

Verordnung (EWG) Nr. 1076/71 vom 25. 5. 1971 (ABl. Nr. L 116 vom 28. 5. 1971, S. 2)

Verordnung (EWG) Nr. 443/72 vom 29. 2. 1972 (ABl. Nr. L 54 vom 3. 3. 1972, S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2560/77 (ABl. Nr. L 303 vom 28. 11. 1977, S. 1)

Verordnung (EWG) Nr. 1569/72 vom 20. 7. 1972 (ABl. Nr. L 167 vom 25. 7. 1972, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2206/90 (ABl. Nr. L 201 vom 31. 1. 1990, S. 11)

Verordnung (EWG) Nr. 2751/78 vom 23. 11. 1978 (ABl. Nr. L 331 vom 28. 11. 1978, S. 5)

Verordnung (EWG) Nr. 591/79 vom 26. 3. 1979 (ABl. Nr. L 78 vom 30. 3. 1979, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2903/89 (ABl. Nr. L 280 vom 29. 9. 1989, S. 3)

Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 vom 14. 6. 1983 (ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 44), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1321/90 (ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 15)

Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 vom 23. 5. 1985 (ABl. Nr. L 151 vom 10. 6. 1985, S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1724/91 (ABl. Nr. L 162 vom 26. 6. 1991, S. 35)

Verordnung (EWG) Nr. 2194/85 vom 25. 7. 1985 (ABl. Nr. L 204 vom 2. 8. 1985, S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1725/91 (ABl. Nr. L 162 vom 26. 6. 1991, S. 37)

Verordnung (EWG) Nr. 1650/86 vom 26. 5. 1986 (ABl. Nr. L 145 vom 30. 5. 1986, S. 8)

Die oben aufgeführten Verordnungen werden aufgehoben.

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