ANHANG VI VO (EG) 94/3290

FLACHS UND HANF

I.
Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 (ABl. Nr. L 146 vom 4.7.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1557/93 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 26)

Die Artikel 7 und 8 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:Artikel 7

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 8

(1) Dieser Artikel gilt unbeschadet der von den Mitgliedstaaten erlassenen strengeren Bestimmungen.

(2) Rohhanf des KN-Codes 53021000 aus Drittländern darf nur eingeführt werden, wenn das Erzeugnis den in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen entspricht und wenn nachgewiesen wird, daß sein Tetrahydrocannabinolgehalt nicht über dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Wert liegt.

(3) Es dürfen nur Samen von Hanfsorten des KN-Codes 12079910 aus Drittländern eingeführt werden, die die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Garantien bieten und die in dem aufzustellenden Verzeichnis aufgeführt sind. Dieses Verzeichnis wird gemäß den nach Artikel 4 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen erstellt.

(4) Jegliche Einfuhr von Erzeugnissen im Sinne der Absätze 2 und 3 in die Gemeinschaft wird daraufhin überprüft, ob die Anforderungen dieses Artikels eingehalten werden.

Ist dies der Fall, so stellt der Einfuhrmitgliedstaat eine Übereinstimmungsbescheinigung aus.

(5) Samen von Hanf des KN-Codes 12079991 dürfen nur eingeführt werden von

Forschungsinstituten oder sonstigen Forschungseinrichtungen,

natürlichen oder juristischen Personen, die nachweisen können, daß sie in dem betreffenden Sektor in hinreichendem Maße tätig sind.

(6) Jedwede Einfuhr von Samen nach Absatz 5 durch Personen im Sinne von Absatz 5 zweiter Gedankenstrich wird so lange überwacht, bis die Samen einer anderen Bestimmung als der Aussaat zugeführt sind.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Überwachung nach Absatz 6 erlassenen Bestimmungen vor deren Anwendung mit. Läßt sich mit diesen Bestimmungen keine wirksame Überwachung erreichen, so wird nach dem Verfahren des Artikels 12 beschlossen, welche Änderungen der betreffende Mitgliedstaat an diesen Bestimmungen vornehmen muß.

(8) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz werden nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen.

Artikel 8a

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels werden in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen angewandt, die sich aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

II.
Verordnung (EWG) Nr. 1430/82 des Rates vom 18. Mai 1982 (ABl. Nr. L 161 vom 12. 6. 1982, S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2058/84 (ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 5)

Artikel 2 wird aufgehoben.

III.
Verordnung (EWG) Nr. 2059/84 des Rates vom 16. Juli 1984 (ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 6)

Die Artikel 2, 3 und 4 werden aufgehoben.

IV.
Verordnung (EWG) Nr. 1054/72 des Rates vom 18. Mai 1972 (ABl. Nr. L 120 vom 25. 5. 1972, S. 1)

Die oben aufgeführte Verordnung wird aufgehoben.

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