ANHANG VII VO (EG) 94/3290

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

1.
Verodnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. 6. 1968 (ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2807/94 (ABl. Nr. L 298 vom 19. 11. 1994, S. 1)

1. Artikel 4 wird gestrichen.

2. Titel III erhält folgende Fassung:

Titel III

Regelung für den Handel mit dritten Ländern

Artikel 13

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich. Für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Ausfuhrlizenz gefordert werden.

(2) Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 16 und 17 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Lizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen; außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 30 wird folgendes festgelegt:

a)
das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die Ausfuhrlizenzen erforderlich sind,
b)
die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen und
c)
die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
Artikel 14

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 15

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Artikels 1 für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren könnten den Gemeinschaftsmarkt stören oder die Auswirkungen stünden in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilt werden.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 30. Sie betreffen insbesondere

a)
die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden können;
b)
die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.
Artikel 16

(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 30 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

Berücksichtigung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” );

Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );

Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes „Verfahren traditionelle/neue Antragsteller” ).

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

Bei den Verfahren muß jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und umfassen gegebenenfalls auch

a)
Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,
b)
Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und
c)
die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.
Artikel 17

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs, wenn es sich um Erzeugnisse des Artikels 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) handelt, auf der Grundlage der Preise, die für diese Erzeugnisse im internationalen Handel gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Die Erstattung für die Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen in Form von Waren des Anhangs darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Wirtschaftsteilnehmer mit dem geringsten Aufwand verbunden ist;
c)
eine Diskriminierung zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

Sie kann je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 30 festgesetzt. Die Festsetzung kann insbesondere erfolgen

a)
in regelmäßigen Zeitabständen oder
b)
im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, für die dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen war.

Außer im Fall der Festsetzung im Wege der Ausschreibung werden das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird, und die Höhe der Erstattung mindestens alle vier Wochen festgelegt. Die Höhe der Erstattungen kann jedoch länger als vier Wochen beibehalten werden und erforderlichenfalls innerhalb dieser Zeitabstände von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission geändert werden. Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in Form der im Anhang genannten Waren ausgeführt werden, kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 ein anderer Zeitabstand für die Festlegung bestimmt werden.

(4) Die Erstattungen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a)
Lage und voraussichtliche Entwicklung

der Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

der Preise für Milch und Milcherzeugnisse im internationalen Handel;

b)
Vermarktungskosten und günstigste Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;
c)
Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen;
d)
Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte;
e)
Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern;
f)
wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

Ferner wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

(5) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, gilt folgendes:

a)
die in Absatz 1 genannten Preise in der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt;
b)
die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,
b)
der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,
c)
der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,
d)
der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(6) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(7) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls
b)
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag nicht übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(8) Die Absätze 6 und 7 können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs ausgeführt werden.

(9) Nach dem Verfahren des Artikels 30 kann von den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bei Erzeugnisses des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(10) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 11 Anwendung findet,

die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 7 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 30 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(11) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, der Ausführer weist nach, daß

das auszuführende Erzeugnis mit dem zuvor eingeführten Erzeugnis identisch ist und

alle Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden sind.

In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich dem bei der Einfuhr erhobenen Zoll, wenn dieser genauso hoch oder niedriger ist als die anzuwendende Erstattung; wenn der Zoll bei der Einfuhr höher ist als die anzuwendende Erstattung, ist die Erstattung gleich der letzteren.

(12) Bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die in Form der im Anhang genannten Waren ausgeführt werden, wurden die Absätze 10 und 11 nur auf Waren der folgenden KN-Codes angewandt:

18069060 bis 18069090 (bestimmte kakaohaltige Erzeugnisse),

1901 (bestimmte Lebensmittelzubereitungen aus Mehl usw.),

21069099 (bestimmte Lebensmittelzubereitungen, anderweit nicht genannt),

die einen hohen Anteil an Bestandteilen aus Milcherzeugnissen aufweisen.

(13) Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird anhand der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

(14) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 beschlossen. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 8, 10, 11 und 12 bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die in Form von im Anhang genannten Waren ausgeführt werden, werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 beschlossen.

Artikel 18

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnissen oder von Waren des Anhangs bestimmt sind, ganz oder teilweise ausschließen.

(2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, so faßt sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, mit dem Beschluß der Kommission befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Faßt der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

Artikel 19

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 20

(1) Überschreitet der Preis frei Grenze eines oder mehrerer der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse das Niveau der Gemeinschaftspreise erheblich, so können für den Fall, daß diese Lage andauern könnte und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden.

(2) Eine erhebliche Überschreitung im Sinne des Absatzes 1 besteht, wenn der Preis frei Grenze den für das betreffende Erzeugnis festgesetzten Interventionspreis, zuzüglich 15 %, oder bei Erzeugnissen, für die ein Interventionspreis nicht besteht, einem vom Interventionspreis abgeleiteten Preis, der nach dem Verfahren des Artikels 30 unter Berücksichtigug der Beschaffenheit und der Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses zu bestimmen ist, überschreitet.

(3) Die erhebliche Überschreitung des Preisniveaus durch den Preis frei Grenze kann andauern, wenn ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage besteht und dieses Ungleichgewicht unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Erzeugung und der Marktpreise anzuhalten droht.

(4) Der Markt der Gemeinschaft wird durch die in diesem Artikel genannte Lage gestört oder droht gestört zu werden, wenn das hohe Preisniveau im internationalen Handel

die Einfuhr von Milcherzeugnissen in die Gemeinschaft behindert

oder

zu einer erhöhten Ausfuhr von Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft führt,

so daß die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft nicht mehr gewährleistet ist oder droht, nicht mehr gewährleistet zu sein.

(5) Sind die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen erfüllt, so kann nach dem Verfahren des Artikels 30 die vollständige oder teilweise Aussetzung der Einfuhrzölle und/oder die Erhebung von Ausfuhrsteuern beschlossen werden. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach demselben Verfahren erlassen.

Artikel 21

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften.

II.
Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. Nr. L 155 vom 3. 7. 1968, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1344/86 (ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 36)

Verordnung (EWG) Nr. 2115/71 des Rates vom 28. September 1971 (ABl. Nr. L 222 vom 2. 10. 1971, S. 5)

Verordnung (EWG) Nr. 2180/71 des Rates vom 12. Oktober 1971 (ABl. Nr. L 231 vom 14. 10. 1971, S. 1)

Verordnung (EWG) Nr. 1603/74 des Rates vom 25. Juni 1974 (ABl. Nr. L 172 vom 27. 6. 1974, S. 9)

Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 des Rates vom 18. Dezember 1979 (ABl. Nr. L 329 vom 24. 12. 1979, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3798/91 (ABl. Nr. L 357 vom 28. 12. 1991, S. 3)

Die vorgenannten Verordnungen werden aufgehoben.

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