ANHANG VIII VO (EG) 94/3290

RINDFLEISCH

I.
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. 6. 1968 (ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 27)

1. Artikel 3 wird aufgehoben.

2. Titel II erhält folgende Fassung:

Titel II

Regelung des Handels mit dritten Ländern

Artikel 9

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist eine Einfuhrlizenz erforderlich.

Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 12 und 13 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegt.

Artikel 10

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 11

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen können, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilt werden.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder auftreten können.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 27. Sie betreffen insbesondere:

a)
die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;
b)
die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.
Artikel 12

(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 27 festgelegten Modalitäten eröffnet und verwaltet.

Was das Einfuhrkontingent von 50000 Tonnen gefrorenem Fleisch der KN-Codes 02022030, 020230 und 02062991 für die Verarbeitungsindustrie anbelangt, so legt die Kommission jährlich vor dem Monat Dezember einen Bericht über die Bilanz vor. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, daß dieses Kontingent ganz oder teilweise für entsprechende Mengen Qualitätsfleisch gilt, wobei ein Umrechnungsfaktor von 4,375 angewandt wird.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

Berücksichtigung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” );

Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );

Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes „Verfahren traditionelle/neue Antragsteller” ).

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

Bei den Verfahren muß gewährleistet sein, daß die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht untereinander diskriminiert werden.

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen; hiervon werden die Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, nicht berührt.

(4) Die Modalitäten nach Absatz 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden, legen die anzuwendende Verwaltungsmethode fest und beinhalten gegebenenfalls

a)
Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,
b)
Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise,
c)
die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.
Artikel 13

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht und der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse für die Wirtschaftsteilnehmer in administrativer Hinsicht am wenigsten schwerfällig ist;
c)
keine Diskriminierung zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern bewirkt.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgesetzt. Die Festsetzung kann insbesondere

a)
in regelmäßigen Zeitabständen,
b)
ergänzend hierzu und für begrenzte Mengen bei den Erzeugnissen, für die ein solches Verfahren angebracht erscheint, im Wege der Ausschreibung

erfolgen.

Außer bei einer Festsetzung im Wege der Ausschreibung werden die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung mindestens alle drei Monate neu festgesetzt. Die Erstattungen können jedoch während eines drei Monate überschreitenden Zeitraums unverändert beibehalten werden, und die Kommission kann diese Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(4) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a)
Lage und voraussichtliche Entwicklung

der Preise für Rindfleischerzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

der Preise für Rindfleischerzeugnisse im internationalen Handel;

b)
Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleischerzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen;
c)
Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte;
d)
Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern;
e)
wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

Ferner wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

Im übrigen kann bei der Berechnung des Erstattungsbetrags für die Erzeugnisse der Abschnitte a), c) und d) des Anhangs sowie für die Erzeugnisse des Abschnitts b), Unterpositionen 02022030, 20202050, 02022090, 020230 und 02062991, den für jedes der betreffenden Erzeugnisse festgelegten Pauschalkoeffizienten Rechnung getragen werden.

(5) Der in Absatz 1 genannte Gemeinschaftspreis wird unter Berücksichtigung

der auf den repräsentativen Märkten in der Gemeinschaft geltenden Preise und

der Ausfuhrpreise

festgesetzt.

Die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Weltmarktpreise erfolgt unter Berücksichtigung

der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(6) Die Erstattung wird nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(7) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls
b)
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(8) Nach dem Verfahren des Artikels 27 kann von den Bestimmungen der Absätze 63 und 47 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(9) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 10 Anwendung findet,

die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 27 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(10) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, nach dem Verfahren des Artikels 27 wird eine Abweichung zugelassen.

(11) Die Einhaltung der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

(12) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

Artikel 14

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen.

(2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit eiem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, faßt sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Faßt der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

Artikel 15

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 16

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen der Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften.

3. Artikel 22a Absatz 2 wird durch den folgenden Text ersetzt:

(2) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

II.
Verordnung (EWG) Nr. 98/69 des Rates vom 16. Januar 1969 (ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 429/77 (ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 18)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:Artikel 1

(1) Der Absatz der Erzeugnisse aus Beständen der Interventionsstellen kann nur beschlossen werden,

a)
wenn die Erzeugnisse für besondere Zwecke bestimmt sind oder
b)
wenn die Erzeugnisse für die Ausfuhr bestimmt sind oder
c)
wenn sich im Fall eines Absatzes ohne spezielle Bestimmung daraus nicht die Gefahr einer Marktstörung, unter anderem aufgrund des Niveaus der durchschnittlichen Preise am Markt für ausgewachsene Rinder in der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1892/87, ergibt oder
d)
wenn die Auslagerung technischen Erfordernissen entspricht.

(2) In den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Fällen können besondere Bedingungen vorgesehen werden, um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse nicht ihrer Bestimmung entzogen werden, und um den spezifischen Anforderungen dieses Verkaufs Rechnung zu tragen.

Diese Bedingungen können insbesondere die Stellung einer Sicherheit vorsehen, die die Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen gewährleisten soll und die vollständig oder teilweise einbehalten wird, wenn die Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt werden.

III.
Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. Nr. L 156 vom 4. 7. 1968, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 (ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 16)

Verordnung (EWG) Nr. 1157/92 des Rates vom 28. April 1992 (ABl. Nr. L 122 vom 7. 5. 1992, S. 4)

Die oben angeführten Verordnungen werden aufgehoben.

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