ANHANG VIII VO (EG) 94/3290

RINDFLEISCH

II.
Verordnung (EWG) Nr. 98/69 des Rates vom 16. Januar 1969 (ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 429/77 (ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 18)

Artikel 1 erhält folgende Fassung: Artikel 1

(1) Der Absatz der Erzeugnisse aus Beständen der Interventionsstellen kann nur beschlossen werden,

a)
wenn die Erzeugnisse für besondere Zwecke bestimmt sind oder
b)
wenn die Erzeugnisse für die Ausfuhr bestimmt sind oder
c)
wenn sich im Fall eines Absatzes ohne spezielle Bestimmung daraus nicht die Gefahr einer Marktstörung, unter anderem aufgrund des Niveaus der durchschnittlichen Preise am Markt für ausgewachsene Rinder in der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1892/87, ergibt oder
d)
wenn die Auslagerung technischen Erfordernissen entspricht.

(2) In den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Fällen können besondere Bedingungen vorgesehen werden, um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse nicht ihrer Bestimmung entzogen werden, und um den spezifischen Anforderungen dieses Verkaufs Rechnung zu tragen.

Diese Bedingungen können insbesondere die Stellung einer Sicherheit vorsehen, die die Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen gewährleisten soll und die vollständig oder teilweise einbehalten wird, wenn die Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt werden.

III.
Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. Nr. L 156 vom 4. 7. 1968, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 (ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 16)

Verordnung (EWG) Nr. 1157/92 des Rates vom 28. April 1992 (ABl. Nr. L 122 vom 7. 5. 1992, S. 4)

Die oben angeführten Verordnungen werden aufgehoben.

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