ANHANG XIII VO (EG) 94/3290

OBST UND GEMÜSE

I.
Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. 5. 1972 (ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26)

Titel IV erhält folgende Fassung:

Titel IV

Regelung des Handels mit dritten Ländern

Artikel 22

(1) Für alle Einfuhren dieser Erzeugnisse der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft bzw. für alle Ausfuhren aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 25 und 26 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr bzw. Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 festgelegt.

Artikel 23

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission nach Ursprung und Erzeugnis auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.

(3) Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine nach Absatz 5 festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um nicht mehr als 10 % überschreiten darf, so muß eine Sicherheit in der Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes festgesetzt wird.

(4) Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs angegeben, so hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften nach den gemäß Absatz 5 festzulegenden Bedingungen ab.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 erlassen.

Artikel 24

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 2 für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störungen des Gemeinschaftsmarkts verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen, entsprechen den Preisen, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt werden.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 33. Sie betreffen insbesondere

a)
die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden können;
b)
die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.
Artikel 25

(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 33 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” );

Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );

Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes „Verfahren traditionelle/neue Antragsteller” ).

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

Bei den Verfahren muß jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

(3) Mit dem Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei die Verfahren zugrunde gelegt werden, die gegebenenfalls in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und umfassen gegebenenfalls auch

a)
Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft des Dokuments und des Ursprungs des Erzeugnisses,
b)
Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und
c)
die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.
Artikel 26

(1) Um eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Preise, die für diese Erzeugnisse im internationalen Handel gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht und der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht mit dem geringsten Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer verbunden ist;
c)
eine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

Wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern, kann die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 33 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen.

Die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen können erforderlichenfalls innerhalb dieser Zeitabstände von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission geändert werden.

(4) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a)
Lage und voraussichtliche Entwicklung

der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

der im internationalen Handel üblichen Preise;

b)
Vermarktungskosten und geringste Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;
c)
wirtschaftliche Aspekte der beabsichtigten Ausfuhren;
d)
Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen.

(5) Die in Absatz 1 genannten Preise in der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

Die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der tatsächlichen Notierungen auf den Märkten der dritten Länder,
b)
der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,
c)
der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise,
d)
der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(6) Die Erstattung wird nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(7) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder
b)
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag nicht übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(8) Nach dem Verfahren des Artikels 33 kann von den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bei Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(9) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, und

die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 7 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 33 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(10) Die Einhaltung der mengenmäßigen Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, hat der Ablauf eines Bezugszeitraums keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen.

(11) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 33 erlassen.

Artikel 27

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist bei der Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aus dritten Ländern folgendes untersagt:

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle;

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

(2) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

Artikel 28

(1) Im Handel mit dritten Ländern können geeignete Maßnahmen angewandt werden, wenn der Markt in der Gemeinschaft bei einem oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht wird, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden.

Diese Maßnahmen können nur so lange angewendet werden, bis im Einzelfall entweder die Störung bzw. das Risiko einer Störung beseitigt ist oder die zurückgenommenen oder angekauften Mengen sich erheblich verringert haben.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen internationalen Übereinkünften.

II.
Verordnung (EWG) Nr. 2518/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 (ABl. Nr. L 318 vom 18. 12. 1969, S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2455/72 (ABl. Nr. L 266 vom 14. 11. 1972, S. 7)

Verordnung (EWG) Nr. 2707/76 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 3)

Verordnung (EWG) Nr. 1200/88 des Rates vom 28. April 1988 (ABl. Nr. L 115 vom 3. 5. 1988, S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3821/90 (ABl. Nr. L 366 vom 29. 12. 1990, S. 45)

Die vorgenannten Verordnungen werden aufgehoben.

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