ANHANG XIV VO (EG) 94/3290

VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE

I.
Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. 2. 1986 (ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1490/94 (ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1994, S. 13)

1. Titel II erhält folgende Fassung:

TITEL II

Handel mit Drittländern

Artikel 9

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 12, 13, 14 und 14a von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen kann an die Stellung einer Sicherheit gebunden sein, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen; außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 festgelegt.

Artikel 10

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 festgelegt.

Artikel 10a

(1) Für die in Anhang I Teil B genannten Erzeugnisse wird für die Wirtschaftsjahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 ein Mindesteinfuhrpreis eingeführt. Der Mindesteinfuhrpreis wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

des Frei-Grenze-Preises bei der Einfuhr in die Gemeinschaft,

der Weltmarktpreise,

der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt,

der Entwicklung des Handels mit den Drittländern.

Wird der Mindesteinfuhrpreis nicht eingehalten, so ist außer dem Zollsatz eine Ausgleichsabgabe anwendbar, die auf der Grundlage der von den wichtigsten Lieferdrittländern gehandhabten Preise berechnet wird.

(2) Der Mindesteinfuhrpreis für getrocknete Weintrauben wird vor Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt.

Es müssen je ein Mindesteinfuhrpreis für Korinthen und für die übrigen getrockneten Trauben festgesetzt werden. Für jede der beiden Erzeugnisgruppen kann der Mindesteinfuhrpreis für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem noch zu bestimmenden Reingewicht und für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem über diesem Gewicht liegenden Reingewicht festgesetzt werden.

(3) Der Mindesteinfuhrpreis für verarbeitete Kirschen wird vor Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt. Der Mindesteinfuhrpreis kann für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem bestimmten Eigengewicht festgesetzt werden.

(4) Der bei der Einfuhr einzuhaltende Mindestpreis für getrocknete Weintrauben ist derjenige, der am Einfuhrtag gilt. Die gegebenenfalls zu erhebende Ausgleichsabgabe ist diejenige, die am selben Tag gilt.

(5) Derauf Sauerkirschen und auf verarbeitete Kirschen anzuwendende Mindesteinfuhrpreis ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.

(6) Die Ausgleichsabgaben für getrocknete Weintrauben werden im Verhältnis zu einer Skala der Einfuhrpreise festgesetzt. Die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und jeder einzelnen Stufe beträgt

1 v. H. des Mindestpreises für die erste Stufe,

3 v. H., 6 v. H. und 9 v. H. des Mindestpreises für die zweite bzw. die dritte und die vierte Stufe.

Die fünfte Stufe gilt für alle Fälle, in denen der Einfuhrpreis niedriger ist als der für die vierte Stufe.

Die festzusetzende Höchstausgleichsabgabe für getrocknete Weintrauben darf die Differenz zwischen dem Mindestpreis und einem Betrag nicht übersteigen, der auf der Grundlage der günstigsten Preise bestimmt wird, welche die repräsentativsten Drittländer auf dem Weltmarkt für nennenswerte Mengen anwenden.

(7) Liegt der Einfuhrpreis fürSauerkirschen und verarbeitete Kirschen unter dem Mindestpreis für die diese Erzeugnisse, so wird eine Ausgleichsabgabe erhoben, die dem Unterschied zwischen diesen beiden Preisen entspricht.

(8) Der Mindesteinfuhrpreis, die Höhe der Ausgleichsabgabe und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 festgesetzt.

Artikel 11

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, entsprechen den Preisen, die die Gemeinschaft der Welthandelsorganisation im Einklang mit ihrem Angebot mitteilt, das sie im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde unterbreitet hat.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 22. Sie betreffen insbesondere

a)
die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;
b)
die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.
Artikel 12

(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Abkommen ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 22 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” );

Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );

Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes „Verfahren traditionelle/neue Antragsteller” ).

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

Bei den Verfahren muß jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei die Verfahren zugrunde gelegt werden, die gegebenenfalls in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und umfassen gegebenenfalls auch

a)
Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft des Dokuments und des Ursprungs des Erzeugnisses,
b)
Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und
c)
die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.
Artikel 13

(1) Um für die

a)
in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ohne Zusatz von Zucker in wirtschaftlich bedeutenden Mengen und für
b)

Weißzucker und Rohzucker des KN-Codes 1701,

Glucose und Glucosesirup der KN-Codes 17023051, 17023059, 17023091, 17023099 und 17024090,

Isoglucose der KN-Codes 17023010, 17024010, 17026010 und 17029030 und

Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup des KN-Codes 17029090,

die in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnissen enthalten sind,

die Ausfuhr auf der Grundlage der Preise für diese Erzeugnisse im Welthandel zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht und der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht mit dem geringsten Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer verbunden ist;
c)
eine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

Für ein bestimmtes Erzeugnis kann die Erstattung je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 22 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(4) Die Erstattung wird nur auf Antrag und auf Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(5) Der bei der Ausfuhr anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder
b)
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag nicht übersteigen, der für die in der Lizenz angegebenen Bestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(6) Gemäß dem Verfahren des Artikels 22 kann von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 bei Erzeugnissen abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(7) Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird anhand der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, hat der Ablauf eines Bezugszeitraums keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.

Artikel 14

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die Erstattungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a).

(2) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a)
Lage und voraussichtliche Entwicklung

der Preise der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse auf dem Markt der Gemeinschaft und der verfügbaren Mengen,

der Preise im internationalen Handel;

b)
niedrigste Kosten für die Vermarktung und für den Transport von den Märkten der Gemeinschaft zu den Häfen oder sonstigen Ausfuhrplätzen der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;
c)
wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren;
d)
Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte.

(3) Die Preise für die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt unter Berücksichtigung

a)
der auf den Märkten dritter Länder festgestellten Notierungen,
b)
der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,
c)
der in den ausführenden Drittländern festgestellten Erzeugerpreise,
d)
der Angebotspreise an der Grenze der Gemeinschaft.

(4) Die Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse

aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und

im Fall einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 22 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.

Artikel 14a

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die Erstattungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b).

(2) Der Betrag der Erstattung entspricht:

bei Roh- und Weißzucker sowie Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup dem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und ihrer Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand;

bei Isoglucose dem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und ihrer Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieses Erzeugnisses in unverändertem Zustand;

bei Glucose und Glucosesirup dem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und ihrer Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand.

(3) Um für die Erstattung in Betracht zu kommen, muß den Verarbeitungserzeugnissen bei der Ausfuhr eine Erklärung des Antragstellers beigefügt sein, in der die Mengen Rohzucker, Weißzucker, Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup, Isoglucose, Glucose und Glucosesirup aufgeführt sind, die bei der Herstellung verwendet wurden.

Die Richtigkeit der in Unterabsatz 1 genannten Erklärung unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(4) Falls der Erstattungsbetrag für die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Erzeugnisse nicht ausreicht, werden auf diese Erzeugnisse die Bestimmungen über die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführte Erstattung anstelle der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b) angewandt.

(5) Die Erstattung wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen gewährt, die

a)
ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben,
b)
aus dritten Ländern eingeführt wurden und bei deren Einfuhr die in Artikel 10 vorgesehenen Einfuhrzölle entrichtet wurden, sofern der Exporteur nachweist, daß

es sich bei dem eingeführten und dem wiederauszuführenden Erzeugnis um die gleiche Ware handelt

und

bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses die Einfuhrzölle erhoben wurden.

In dem unter Buchstabe b) genannten Fall entspricht die Erstattung bei den einzelnen Erzeugnissen den bei der Einfuhr erhobenen Zöllen, wenn diese niedriger sind als die geltende Erstattung; sind die bei der Einfuhr erhobenen Zölle höher als die Erstattung, so gelangt letztere zur Anwendung.

(6) Die Erstattung wird gezahlt, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Erzeugnisse

eine der beiden in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllen,

aus der Gemeinschaft ausgeführt wurden und

im Fall einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 22 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.

Artikel 15

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, Zucker sowie Obst und Gemüse erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen:

für die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse

und

für Obst und Gemüse,

die zur Herstellung der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse bestimmt sind.

(2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, faßt sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Faßt der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

Artikel 16

(1) Wird gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bei der Ausfuhr von Weißzucker eine Abschöpfung erhoben, die 5 ECU je 100 kg überschreitet, so kann die Erhebung einer Abgabe bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die mindestens 35 % zugesetzten Zucker enthalten, nach dem Verfahren des Artikels 22 beschlossen werden.

(2) Die Höhe der Ausfuhrabgabe wird festgesetzt unter Berücksichtigung

der Art des Verarbeitungserzeugnisses aus Obst und Gemüse, dem Zucker zugesetzt wurde,

des Gehalts an zugesetztem Zucker des betreffenden Erzeugnisses,

des in der Gemeinschaft und des auf dem Weltmarkt angewandten Preises für Weißzucker,

der auf Weißzucker bei der Ausfuhr anwendbaren Abschöpfung,

der wirtschaftlichen Auswirkung dieser Abgabe.

(3) Der in Anhang III Spalte 1 für das betreffende Erzeugnis angegebene Wert ist als Gehalt an zugesetztem Zucker anzusehen.

Liegt der nach Absatz 4 berechnete Gehalt an zugesetzten Zuckerarten je 100 kg Reingewicht der Ware um 2 kg oder mehr unter dem Gehalt, der durch den in Anhang III Spalte 1 für die betreffende Ware aufgeführten Wert ausgedrückt wird, so wird der gemäß Absatz 4 berechnete Gehalt auf Antrag des Ausführers zugrunde gelegt.

(4) Als Gehalt an zugesetzten Zuckerarten der in Anhang III aufgeführten Waren gilt der Wert, der sich aus der Anwendung des Refraktometers, multipliziert mit dem Faktor 0,93 für die unter den KN-Code 2008 fallenden Waren, mit Ausnahme der KN-Codes 20081110, 20089100, 20089985 und 20089991, und mit dem Faktor 0,95 für die übrigen in Anhang III aufgeführten Waren, abzüglich des im genannten Anhang III Spalte 2 für die betreffende Ware angegebenen Wertes.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.

Artikel 17

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist bei der Einfuhr aus Drittländern folgendes untersagt:

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 18

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse aufgrund des Ansteigens der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften.

2. Die Anhänge II und IV werden aufgehoben.

II.
Verordnung (EWG) Nr. 518/77 des Rates vom 14. 3. 1977 (ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 22)

Verordnung (EWG) Nr. 519/77 des Rates vom 14. 3. 1977 (ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 24)

Verordnung (EWG) Nr. 520/77 des Rates vom 14. 3. 1977 (ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 26)

Verordnung (EWG) Nr. 521/77 des Rates vom 14. 3. 1977 (ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 28)

Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates vom 30. 6. 1981 (ABl. Nr. L 183 vom 4. 7. 1981), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1122/92 (ABl. Nr. L 117 vom 1. 5. 1992, S. 98)

Verordnung (EWG) Nr. 2089/85 des Rates vom 23. 7. 1985 (ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1985, S. 10)

Verordnung (EWG) Nr. 3225/88 des Rates vom 17. 10. 1988 (ABl. Nr. L 288 vom 21. 10. 1988, S. 11)

Verordnung (EWG) Nr. 1201/88 des Rates vom 28. 4. 1988 (ABl. Nr. L 115 vom 3. 5. 1988, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2781/90 (ABl. Nr. L 265 vom 28. 9. 1990, S. 3)

Die oben angeführten Verordnungen werden aufgehoben.

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