ANHANG XV VO (EG) 94/3290
BANANEN
Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. 2. 1993 (ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3518/93 (ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 15)
1. Artikel 15 enthält folgende Fassung:Artikel 15
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse Anwendung.
(2) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 2 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.
(3) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen, werden der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt.
Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.
(4) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.
Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.
(5) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 27. Sie betreffen insbesondere
- a)
- die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;
- b)
- die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.
2. Folgender Artikel wird eingefügt:Artikel 15a
Die Artikel 15a bis einschließlich Artikel 20 dieses Titels gelten nur für frische Erzeugnisse im Sinne des KN-Codes ex0803 mit Ausnahme von Mehlbananen.
Im Sinne dieses Titels bedeuten:
- 1.
- „traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten” die im Anhang festgelegten, von jedem traditionellen AKP-Ausfuhrland ausgeführten Bananenmengen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im folgenden als „traditionelle AKP-Bananen” bezeichnet;
- 2.
- „nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten” die von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die über die unter Nummer 1 genannten Mengen hinausgehen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden nachstehend als „nichttraditionelle AKP-Bananen” bezeichnet;
- 3.
- „Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittländern” die von den anderen Drittländern ausgeführten Mengen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden nachstehend als „Drittlandsbananen” bezeichnet;
- 4.
- „Gemeinschaftsbananen” die in der Gemeinschaft erzeugten Bananen;
- 5.
- „vermarkten” und „Vermarktung” das Inverkehrbringen, mit Ausnahme der Einzelhandelsstufe.
3. Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Einfuhrbescheinigung gilt gemeinschaftsweit. Vorbehaltlich etwaiger nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegter Ausnahmen setzt die Ausstellung der Bescheinigungen eine Sicherheitsleistung voraus, die als Bürgschaft für die Verpflichtung dient, unter den Bedingungen dieser Verordnung während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung Einfuhren zu tätigen; die Sicherheitsleistung wird — außer in Fällen höherer Gewalt — ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise abgewickelt wird.”
4. Artikel 18 erhält folgende Fassung:Artikel 18
(1) Jährlich wird ein Zollkontingent in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen eröffnet.
Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 75 ECU/Tonne erhoben; nichttraditionelle Einfuhren von AKP-Bananen unterliegen einem Zollsatz von Null.
Für das Jahr 1994 wird die Zollkontingentsmenge auf 2,1 Millionen Tonnen (Eigengewicht) festgesetzt.
Steigt die anhand der Bedarfsvorausschätzung nach Artikel 16 ermittelte Gemeinschaftsnachfrage, so wird der Umfang des Kontingents nach dem Verfahren des Artikels 27 entsprechend erhöht. Diese Überprüfung wird gegebenenfalls vor dem 30. November vorgenommen, der dem betreffenden Wirtschaftsjahr vorausgeht.
(2) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 unterliegen die nichttraditionellen Einfuhren von AKP-Bananen, die außerhalb des Kontingents gemäß Absatz 1 erfolgen, einer Abgabe, deren Höhe pro Tonne gleich dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zollsatz, gemindert um 100 ECU, ist.
(3) Die Mengen an Drittlandsbananen und an nichttraditionellen AKP-Bananen, die wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden nicht auf das in Absatz 1 genannte Kontingent angerechnet.
(4) Die in diesem Artikel genannten Beträge sind mit dem im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Erzeugnisse geltenden Umrechnungskurs in Landeswährung umzurechnen.
5. In Artikel 20 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:
- —
die Maßnahmen zur Gewähr der Herkunft und des Ursprungs der im Rahmen des Zollkontingents nach Artikel 18 Absatz 1 eingeführten Bananen;
- —
die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften.
6. Artikel 22 erhält folgende Fassung:Artikel 22
Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen, das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.
7. Artikel 23 erhält folgende Fassung:Artikel 23
(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.
(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.
(5) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen internationalen Übereinkünften.
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