ANHANG XVI WEIN VO (EG) 94/3290

I.
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 42)

1.
Titel IV erhält folgende Fassung:

Titel IV

Regelung des Handels mit Drittländern

Artikel 52

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich. Für alle Einfuhren der übrigen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse sowie für alle Ausfuhren der dort aufgeführten Erzeugnisse kann die Vorlage einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz verlangt werden.

(2) Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 55 und 56 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Lizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft.

Die Erteilung der Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 83 wird folgendes festgelegt:

a)
die Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen gefordert werden,
b)
die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
Artikel 53

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Bei Mosten der KN-Codes 200960 und 200430, bei denen die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis des eingeführten Erzeugnisses abhängt, wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission nach Ursprung und Erzeugnis auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.

Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine nach Absatz 3 festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um nicht mehr als 10 % übersteigen darf, so muß eine Sicherheit in der Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes festgesetzt wird.

Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs angegeben, so hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften nach den gemäß Absatz 3 festzulegenden Bedingungen ab.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt. Sie beziehen sich insbesondere auf die zur Überprüfung der Einfuhrpreise erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 54

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen, werden der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 83. Sie betreffen insbesondere

a)
die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;
b)
die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.
Artikel 55

(1) Um die Ausfuhr

a)
der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) genannten Erzeugnisse,
b)
von Zucker des KN-Codes 1701 und von Glucose und Glucosesirup der KN-Codes 17023091, 17023099, 17024090 und 17029050, auch in Form von Erzeugnissen der KN-Codes 17023051 und 17023059, die in Erzeugnissen der KN-Codes 20096011, 20096071, 20096079 und 22043099 enthalten sind,

auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für diese Erzeugnisse gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht und der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht mit dem geringsten Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer verbunden ist;
c)
eine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder spezifische Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Erstattungen nach Absatz 1 Buchstabe a) werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

Die Bestimmungen des Artikels 56 in bezug auf die dort aufgeführten Erzeugnisse sind ergänzend anzuwenden.

(4) Die Erstattung wird nur auf Antrag und auf Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(5) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls
b)
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(6) Nach dem Verfahren des Artikels 83 kann von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(7) Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird anhand der Ausfuhrlizenz gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, hat der Ablauf eines Bezugszeitraums keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 83 erlassen.

Artikel 56

(1) Dieser Artikel gilt für die Erstattung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b).

(2) Der Betrag der Erstattung entspricht bei den Erzeugnissen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b):

bei Roh- und Weißzucker dem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und ihren Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand;

bei Glucose und Glucosesirup dem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide und ihren Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand.

Um für die Erstattung in Betracht zu kommen, muß den Verarbeitungserzeugnissen bei der Ausfuhr eine Erklärung des Antragstellers beigefügt sein, in der die Mengen Rohzucker, Weißzucker, Glucose oder Glucosesirup aufgeführt sind, die bei der Herstellung verwendet wurden.

Die Richtigkeit dieser Erklärung unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Elemente festgesetzt:

a)
der Lage und der Entwicklungsaussichten

hinsichtlich der Preise der Erzeugnisse gemäß Artikel 55 Absatz 1 und der Verfügbarkeit auf dem Markt der Gemeinschaft;

hinsichtlich der Preise dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt;

b)
der günstigsten Kosten für die Vermarktung und den Transport zwischen den Märkten der Gemeinschaft und den Häfen oder anderen Ausfuhrstellen der Gemeinschaft, sowie der Kosten für die Heranführung an die Bestimmungsländer;
c)
der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, die darin bestehen, das Gleichgewicht des Marktes und eine natürliche Entwicklung der Preise und des Handels zu gewährleisten;
d)
der Grenzen, die sich aus dem in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben;
e)
des Anliegens, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu vermeiden;
f)
des wirtschaftlichen Aspekts der in Aussicht genommenen Ausfuhren.

(4) Der in Artikel 55 Absatz 1 genannte Gemeinschaftspreis wird unter Berücksichtigung der günstigsten angewandten Ausfuhrpreise festgesetzt.

Die Ermittlung der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Weltmarktpreise erfolgt unter Berücksichtigung

a)
der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,
b)
der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,
c)
der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,
d)
der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(5) Unbeschadet des Artikels 55 Absatz 3 Unterabsatz 3 wird nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt, in welchen Zeitabständen die Liste der Erzeugnisse, für die tatsächlich eine Erstattung gewährt wird, zu erstellen und die Höhe dieser Erstattung festzusetzen ist.

(6) Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird, daß

es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 7 Anwendung findet,

die Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, und

bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Artikels 55 Absatz 5 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 83 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

Ergänzende Bestimmungen können nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt werden.

(7) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, wenn nicht der Ausführer nachweist, daß

das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und

Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden sind.

In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich dem bei der Einfuhr erhobenen Zoll, wenn dieser der anzuwendenden Erstattung entspricht oder niedriger ist als diese; wenn der bei der Einfuhr erhobene Zoll höher ist als die anzuwendende Erstattung, ist die Erstattung gleich der letzteren.

Artikel 57

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für Erzeugnisse gemäß Artikel 1 ganz oder teilweise ausschließen.

(2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, faßt sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, mit dem Beschluß der Kommission befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Faßt der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

Artikel 58

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 59

(1) Die Einfuhr von in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnissen, denen Alkohol zugesetzt wurde, ist untersagt; davon ausgenommen sind Erzeugnisse, die Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft entsprechen, bei denen dieser Zusatz gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 gestattet ist.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die hinsichtlich der Entsprechung der Erzeugnisse geltenden Bedingungen, werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt.

Artikel 60

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Lage die Anwendung dieser Maßnahmen rechtfertigt, werden insbesondere berücksichtigt

a)
die Mengen, für welche Einfuhrlizenzen erteilt oder beantragt worden sind, und die Angaben der Vorbilanz;
b)
gegebenenfalls der Umfang der Intervention.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften.

Artikel 61

(1) Eingeführtem, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Wein, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet ist, kann für seine Vermarktung in der Gemeinschaft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Kontrolle und Schutz, wie in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 für Qualitätswein b. A. vorgesehen, zugestanden werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 werden durch Übereinkünfte mit den interessierten Drittländern, die nach dem in Artikel 113 des Vertrags vorgesehenen Verfahren ausgehandelt und beschlossen werden, in Kraft gesetzt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt.

2.
Nach Artikel 72 wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 72a

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um betroffenen Personen die Möglichkeit einzuräumen, unter den Bedingungen der Artikel 23 und 24 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum zu verhindern, daß in der Gemeinschaft geographische Angaben von Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannt sind, bei Erzeugnissen verwendet werden, deren Ursprung nicht dem in der betreffenden geographischen Angabe bezeichneten Ort entspricht, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geographische Angabe in einer Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art” , „Typ” , „Stil” , „Imitat” benutzt wird.

Im Sinne dieses Artikels gilt als „geographische Angabe” eine Angabe, die den Ursprung eines Erzeugnisses im Gebiet, in einer Region oder einem Ort eines der Welthandelsorganisation angehörenden Drittlandes bezeichnet, soweit Qualität, Ruf oder sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses im wesentlichen diesem geographischen Ursprung zuzuordnen sind.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet sonstiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften mit Regeln zur Bezeichnung und Aufmachung der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Erzeugnisse.

(3) Etwaige Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach den Verfahren des Artikels 83 erlassen.

3.
Anhang VII wird gestrichen.

II.
Verordnung (EWG) Nr. 344/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 67)

Verordnung (EWG) Nr. 345/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 69), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2009/81 (ABl. Nr. L 195 vom 18. 7. 1981, S. 6)

Die oben aufgeführten Verordnungen werden aufgehoben.

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