ANHANG XIX VO (EG) 94/3290

LEBENDE PFLANZEN UND BLUMENHANDEL

I.
Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 (ABl. Nr. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3336/92 (ABl. Nr. L 336 vom 20. 11. 1992, S. 1)

Die Artikel 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:Artikel 8

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz gefordert werden.

Die Lizenz wird jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Lizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz kann an die Stellung einer Sicherheit gebunden sein, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen, und die, außer in Fällen höherer Gewalt, ganz oder teilweise verfällt, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt.

Artikel 9

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 10

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 10a

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 14.

(5) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 228 Absatz 2 des Vertrages geschlossenen Übereinkünften.

II.
Verodnung (EWG) Nr. 3280/75 des Rates vom 16. Dezember 1975 (ABl. Nr. L 326 vom 18. 12. 1975, S. 4)

Die genannte Verordnung ist aufgehoben.

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