ANHANG XX VO (EG) 94/3290

SAATGUT

I.
Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 (ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3375/93 (ABl. Nr. L 303 vom 10. 12. 1993, S. 9)

1. Die Artikel 5 bis 7 erhalten folgende Fassung:Artikel 5

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

Artikel 6

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 7

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften.

2. Artikel 8a wird gestrichen.

II.
Verordnung (EWG) Nr. 1578/72 des Rates vom 20. Juli 1972 (ABl. Nr. L 168 vom 26. 7. 1972, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1984/86 (ABl. Nr. L 171 vom 28. 6. 1986, S. 3)

Die genannte Verordnung wird aufgehoben.

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