ANHANG XXI VO (EG) 94/3290
VERSCHIEDENE VERORDNUNGEN
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I.
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Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. Nr. L 151 vom 20. 6. 1968, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 794/94 (ABl. Nr. L 92 vom 9. 4. 1994, S. 15)
1. Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:Artikel 2
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze der Kombinierten Nomenklatur auf die im Anhang genannten Erzeugnisse Anwendung.
(2) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.
(3) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, sowie vorbehaltlich der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, die die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse zum Gegenstand haben, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:
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die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,
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die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.
(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der im Anhang genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen ergreifen können.
(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.
(4) Die Anwendung dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen internationalen Übereinkünften.
2. Artikel 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:Artikel 6
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so finden das Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und die Verfahren der entsprechenden Artikel der sonstigen Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen Anwendung.
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II.
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Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. Nr. L 34 vom 9. 2. 1979, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3209/89 (ABl. Nr. L 312 vom 27. 10. 1989, S. 5)
Artikel 2 Absatz 2 entfällt.© Europäische Union 1998-2021
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