Artikel 2 VO (EG) 94/355

Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft.

Für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich gilt diese Verordnung jedoch erst ab 1. Januar 2003 für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, welche in das deutsche beziehungsweise österreichische Hoheitsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten oder gegebenenfalls mittels der Küstenschiffahrt aus jenen Staaten einreisen.

Diese Mitgliedstaaten gewähren jedoch ab dem 1. Januar 1999 für Einfuhren durch Reisende im Sinne von Unterabsatz 2 einen Freibetrag von mindestens 100 ECU. Sie heben diesen Betrag gemeinsam stufenweise an, um auf die genannten Einfuhren spätestens ab 1. Januar 2003 den in der Gemeinschaft geltenden Schwellenwert anzuwenden.

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