Artikel 1 VO (EG) 94/355

Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 47 erhält folgende Fassung:

Artikel 47

Für andere als die in Artikel 46 genannten Waren wird die Befreiung nach Artikel 45 je Reisenden bis zu einem Gesamtwert von 175 ECU gewährt.

Für Reisende unter fünfzehn Jahren können die Mitgliedstaaten diesen Freibetrag jedoch bis auf 90 ECU verringern.

2.
Es wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 47a

(1) In Abweichung von Artikel 47 Absatz 1 wird Spanien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2000 für die betreffenden Waren einen Freibetrag von 600 ECU zu gewähren, wenn diese Waren von Reisenden aus Ceuta und Melilla in das für Spanien in Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) definierte Zollgebiet eingeführt werden.

(2) In Abweichung von Artikel 47 Absatz 2 kann Spanien diesen Freibetrag für Reisende unter fünfzehn Jahren bis auf 150 ECU verringern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

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