Präambel VO (EG) 94/355

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Arikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83(4) wird für Waren, die im persönlichen Gepäck der aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführt werden, eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat.

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 darf der Gesamtwert der für diese Abgabenbefreiung in Betracht kommenden Waren je Reisender 45 ECU nicht übersteigen. Gemäß Artikel 47 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten diesen Freibetrag für Reisende unter 15 Jahren bis auf 23 ECU verringern.

Ferner sind die Maßnahmen zu berücksichtigen, die von den internationalen Fachorganisationen zugunsten der Reisenden empfohlen worden sind, insbesondere die Bestimmungen der Anlage F.3 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren.

Dieses Ziel läßt sich durch eine Erhöhung der Freibeträge erreichen.

Es besteht die Notwendigkeit, Deutschland eine befristete Ausnahmeregelung zu gewähren, da durch die Freibeträge wirtschaftliche Schwierigkeiten verursacht werden könnten, insbesondere im Zusammenhang mit der Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats über Landesgrenzen mit anderen Drittländern als den EFTA-Mitgliedstaaten oder mittels der Küstenschiffahrt aus solchen Ländern.

Zwischen Festlandsspanien und Ceuta und Melilla bestehen besondere Beziehungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 254 vom 11. 10. 1986, S. 7.

(2)

ABl. Nr. C 13 vom 18. 1. 1988, S. 173.

(3)

ABl. Nr. C 105 vom 24. 4. 1987, S. 4.

(4)

ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 (ABl. Nr. L 318 vom 20. 11. 1991, S. 3).

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