Artikel 2 VO (EG) 94/399

(1) Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen werden von repräsentativen Verbänden durchgeführt, in denen verschiedene Tätigkeitsbereiche des Sektors vertreten sind und die die Gewähr dafür bieten, daß die Abwicklung der vorgeschlagenen Maßnahmen sachgemäß erfolgt. Die Repräsentativität der Verbände wird nach Maßgabe des verfolgten Ziels beurteilt.

Die unter den Buchstaben d) und e) genannten Maßnahmen können jedoch von der Kommission durchgeführt werden.

(2) Die Gemeinschaft beteiligt sich zu 70 v. H. an der Finanzierung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen.

Für die unter der Buchstabe a), d) und e) genannten Maßnahmen kann diese Finanzierung jedoch auf 90 v. H., 100 v. H. und 100 v. H. festgesetzt werden.

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