Artikel 1 VO (EG) 94/399

Nach dem Verfahren des Artikels 4 werden Sondermaßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Absatzförderung von in der Gemeinschaft erzeugten und unter die KN-Codes 08062010 und 08062030 fallenden getrockneten Weintrauben festgelegt.

Zu diesen Maßnahmen gehören:

im Bereich der Qualitätsverbesserung

a)
Berufsausbildungsmaßnahmen,
b)
Maßnahmen zur Verbesserung der Transport- und Lagerbedingungen,
c)
Maßnahmen zur technischen Einführung neuer Qualitäts-Klassifizierungsparameter sowie zur Einführung wirksamer Verfahren für die Trocknung, Reinigung, Sortierung und Lagerung im Betrieb oder in der Fabrik.

im Bereich der Absatzförderung

d)
eine Marktstudie für den europäischen Markt,
e)
ein Kommunikationsprogramm, das auf die Besonderheiten des Gemeinschaftserzeugnisses abgestellt ist und sich auf die Ergebnisse der vorgenannten Maßnahmen stützt.

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