Artikel 1 VO (EG) 94/399
Nach dem Verfahren des Artikels 4 werden Sondermaßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Absatzförderung von in der Gemeinschaft erzeugten und unter die KN-Codes 08062010 und 08062030 fallenden getrockneten Weintrauben festgelegt.
Zu diesen Maßnahmen gehören:
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im Bereich der Qualitätsverbesserung
- a)
- Berufsausbildungsmaßnahmen,
- b)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Transport- und Lagerbedingungen,
- c)
- Maßnahmen zur technischen Einführung neuer Qualitäts-Klassifizierungsparameter sowie zur Einführung wirksamer Verfahren für die Trocknung, Reinigung, Sortierung und Lagerung im Betrieb oder in der Fabrik.
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im Bereich der Absatzförderung
- d)
- eine Marktstudie für den europäischen Markt,
- e)
- ein Kommunikationsprogramm, das auf die Besonderheiten des Gemeinschaftserzeugnisses abgestellt ist und sich auf die Ergebnisse der vorgenannten Maßnahmen stützt.
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