Artikel 1 VO (EG) 94/399

Nach dem Verfahren des Artikels 4 werden Sondermaßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Absatzförderung von in der Gemeinschaft erzeugten und unter die KN-Codes 08062010 und 08062030 fallenden getrockneten Weintrauben festgelegt.

Zu diesen Maßnahmen gehören:

im Bereich der Qualitätsverbesserung

a)
Berufsausbildungsmaßnahmen,
b)
Maßnahmen zur Verbesserung der Transport- und Lagerbedingungen,
c)
Maßnahmen zur technischen Einführung neuer Qualitäts-Klassifizierungsparameter sowie zur Einführung wirksamer Verfahren für die Trocknung, Reinigung, Sortierung und Lagerung im Betrieb oder in der Fabrik.

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