Präambel VO (EG) 94/399

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Trotz der geltenden Produktionsbeihilfe- und Außenschutzregelung gibt es Schwierigkeiten beim Absatz getrockneter Weintrauben, die in erster Linie auf die nachlassende Wettbewerbsfähigkeit dieses Erzeugnisses zurückzuführen sind. Um hier Abhilfe zu schaffen, sind Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung durchzuführen.

Angesichts der im Hauptproduktionsgebiet für getrocknete Weintrauben bestehenden Produktions-, Lager- und Verarbeitungsbedingungen läßt sich das erstgenannte Ziel nur durch eine geeignete Berufsausbildung der in diesem Sektor Beschäftigten sowie durch Einführung wirksamer Verfahren für die Behandlung des Erzeugnisses nach der Ernte erreichen. Außerdem wird sich bei besserer Kenntnis des Vertriebsnetzes auch ermitteln lassen, welche Hindernisse konkret beim Absatz von in der Gemeinschaft erzeugten getrockneten Weintrauben bestehen.

Durch die vorgesehenen Maßnahmen sollen die in Artikel 39 des Vertrages vorgesehenen Ziele verwirklicht werden. Infolgedessen sind derartige Maßnahmen als Interventionen zur Regulierung des Marktes anzusehen. Die Berufsausbildungs- und Absatzförderungsmaßnahmen sind aus den Einsparungen zu finanzieren, die sich aus der Anwendung der Prozentsätze im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(4) ergeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 211 vom 5. 8. 1993, S. 20.

(2)

Stellungnahme vom 8. Februar 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. C 352 vom 30. 12. 1993, S. 29.

(4)

ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74.

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