Artikel 102 VO (EG) 94/40

Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Gemeinschaftsmarkengerichte sind

(1) Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 90 Absatz 1 zuständig sind, sind andere als die in Artikel 92 genannten Klagen vor den Gerichten zu erheben, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handeln würde, die eine in diesem Staat eingetragene nationale Marke betreffen.

(2) Ist nach Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 102 Absatz 1 kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 92 genannten Klagen, die eine Gemeinschaftsmarke betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.