Artikel 104 VO (EG) 94/40

Übergangsbestimmung betreffend die Anwendung des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens

Die Vorschriften des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens, die aufgrund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen Mitgliedstaat nur in der Fassung des Übereinkommens, die für diesen Staat jeweils in Kraft ist.

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