Artikel 110 VO (EG) 94/40
Formvorschriften für die Umwandlung
(1) Jede Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der der Umwandlungsantrag übermittelt worden ist, kann vom Amt alle ergänzenden Auskünfte bezüglich dieses Antrags erhalten, die für sie bei der Entscheidung über die nationale Marke, die aus der Umwandlung hervorgeht, sachdienlich sein können.
(2) Eine Anmeldung bzw. Gemeinschaftsmarke, die nach Artikel 109 übermittelt worden ist, darf nicht solchen Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von denen abweichen, die in der Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgesehen sind, oder über sie hinausgehen.
(3) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der der Umwandlungsantrag übermittelt worden ist, kann verlangen, daß der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf,
- a)
- die nationale Anmeldegebühr entrichtet,
- b)
- eine Übersetzung — in einer der Amtssprachen des betreffenden Staats — des Umwandlungsantrags und der ihm beigefügten Unterlagen einreicht,
- c)
- eine Anschrift angibt, unter der in dem betreffenden Staat zu erreichen ist,
- d)
- in der von dem betreffenden Staat genannten Anzahl eine bildliche Darstellung der Marke übermittelt.
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