Artikel 121 VO (EG) 94/40

Errichtung und Befugnisse

(1) Beim Amt wird ein Verwaltungsrat errichtet. Unbeschadet der Befugnisse, die dem Haushaltsausschuß im fünften Abschnitt — Haushalt und Finanzkontrolle — übertragen werden, übt er die nachstehend bezeichneten Befugnisse aus.

(2) Der Verwaltungsrat stellt die in Artikel 120 genannte Liste von Kandidaten auf.

(3) Er legt gemäß Artikel 143 Absatz 3 den Stichtag fest, ab dem Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken eingereicht werden können.

(4) Er berät den Präsidenten im Zuständigkeitsbereich des Amtes.

(5) Er wird vor der Genehmigung von Richtlinien für die vom Amt durchgeführte Prüfung sowie in den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört.

(6) Soweit er es für notwendig erachtet, kann er Stellungnahmen abgeben und den Präsidenten und die Kommission um Auskunft ersuchen.

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