Artikel 128 VO (EG) 94/40
Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung
(1) Die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung ist zuständig für Entscheidungen aufgrund dieser Verordnung, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers, einer Widerspruchs- oder einer Nichtigkeitsabteilung fallen. Sie ist insbesondere zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen von Angaben im Register für Gemeinschaftsmarken.
(2) Die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung ist ferner zuständig für die Führung der in Artikel 89 genannten Liste der zugelassenen Vertreter.
(3) Entscheidungen der Abteilung ergehen durch eines ihrer Mitglieder.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.