Artikel 133 VO (EG) 94/40

Haushaltsausschuß

(1) Beim Amt wird ein Haushaltsausschuß eingesetzt. Der Haushaltsausschuß übt die Befugnisse aus, die ihm in diesem Abschnitt sowie in Artikel 39 Absatz 4 übertragen werden.

(2) Artikel 121 Absatz 6, die Artikel 122 und 123, sowie Artikel 124 Absätze 1 bis 4 und Absätze 6 und 7 finden auf den Haushaltsausschuß entsprechend Anwendung.

(3) Der Haushaltsausschuß faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten. Beschlüsse, zu denen der Haushaltsausschuß nach Artikel 39 Absatz 4, Artikel 135 Absatz 3 und Artikel 138 befugt ist, bedürfen jedoch der Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten. In beiden Fällen verfügen die Mitgliedstaaten über je eine Stimme.

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