Artikel 135 VO (EG) 94/40
Feststellung des Haushaltsplans
(1) Der Präsident stellt jährlich für das folgende Haushaltsjahr einen Vorschlag der Einnahmen und Ausgaben des Amtes auf und übermittelt ihn sowie einen Stellenplan spätestens am 31. März jedes Jahres dem Haushaltsausschuß.
(2) Ist in den Haushaltsvoranschlägen ein Gemeinschaftszuschuß vorgesehen, so übermittelt der Haushaltsausschuß den Voranschlag bezüglich der Kommission, die ihn an die Haushaltsbehörde der Gemeinschaften weiterleitet. Die Kommission kann diesem Voranschlag eine Stellungnahme mit abweichenden Voranschlägen beifügen.
(3) Der Haushaltsausschuß stellt den Haushaltsplan fest, der auch den Stellenplan des Amtes umfaßt. Enthalten die Haushaltsvoranschläge einen Zuschuß zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften, so wird der Haushaltsplan des Amtes gegebenenfalls angepaßt.
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