Artikel 137 VO (EG) 94/40
Rechnungsprüfung
(1) Der Präsident übermittelt der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Haushaltsausschuß und dem Rechnungshof spätestens am 31. März jedes Jahres die Rechnung für alle Einnahmen und Ausgaben des Amtes im abgelaufenen Haushaltsjahr. Der Rechnungshof prüft die Rechnung nach Artikel 188c des Vertrages.
(2) Der Haushaltsausschuß erteilt dem Präsidenten des Amtes Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.
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