Artikel 155 VO (EG) 94/40

Benutzung einer Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist

Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 15 Absatz 1, 43 Absatz 2, 50 Absatz 1 Buchstabe a) und 56 Absatz 2 tritt zur Festlegung des Datums, ab dem die Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft ist, ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt werden muss, das Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 147 Absatz 2 an die Stelle des Datums der Eintragung.

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