Artikel 157 VO (EG) 94/40
Gemeinschaftliche Durchführungsvorschriften
(1) Die Einzelheiten der Anwendung dieser Verordnung werden in einer Durchführungsverordnung geregelt.
(2) Außer den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Gebühren werden Gebühren für die nachstehend aufgeführten Tatbestände nach Maßgabe der Durchführungsverordnung erhoben:
- 1.
- Änderung der Wiedergabe einer Gemeinschaftsmarke;
- 2.
- verspätete Zahlung der Eintragungsgebühr;
- 3.
- Ausstellung einer Ausfertigung der Eintragungsurkunde;
- 4.
- Eintragung des Übergangs eines Rechts an einer Gemeinschaftsmarke;
- 5.
- Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer Gemeinschaftsmarke;
- 6.
- Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke;
- 7.
- Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts;
- 8.
- Änderung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke;
- 9.
- Erteilung eines Auszugs aus dem Register;
- 10.
- Einsicht in die Akten;
- 11.
- Erteilung von Kopien;
- 12.
- Ausstellung von beglaubigten Kopien der Anmeldung;
- 13.
- Auskunft aus den Akten;
- 14.
- Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten.
(3) Die Durchführungsverordnung und die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern werden nach dem Verfahren des Artikels 158 angenommen und geändert.
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