Artikel 160 VO (EG) 94/40

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die nach den Artikeln 91 und 110 erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(3) Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken können von dem durch den Verwaltungsrat auf Empfehlung des Präsidenten des Amts festgelegten Tag an beim Amt eingereicht werden.

(4) Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die in den letzten drei Monaten vor dem gemäß Absatz 3 festgelegten Tag eingereicht werden, gelten als an diesem Tag eingereicht.

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