Artikel 24 VO (EG) 94/40

Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke als Gegenstand des Vermögens

Die Artikel 16 bis 23 gelten entsprechend für die Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.