Artikel 26 VO (EG) 94/40
Erfordernisse der Anmeldung
(1) Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muß enthalten:
- a)
- einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;
- b)
- Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
- c)
- ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird;
- d)
- eine Wiedergabe der Marke.
(2) Für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke sind die Anmeldegebühr und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren zu entrichten.
(3) Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muß den in der Durchführungsverordnung nach Artikel 157 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.
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