Artikel 37 VO (EG) 94/40

Prüfung der Voraussetzungen der Inhaberschaft

(1) Kann der Anmelder nicht nach Artikel 5 Inhaber einer Gemeinschaftsmarke sein, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

(2) Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen oder eine Stellungnahme einzureichen.

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