Artikel 40 VO (EG) 94/40
Veröffentlichung der Anmeldung
(1) Sind die Erfordernisse für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erfüllt und ist die Frist des Artikels 39 Absatz 7 verstrichen, so wird die Anmeldung veröffentlicht, soweit sie nicht gemäß Artikel 38 zurückgewiesen wird.
(2) Wird die Anmeldung nach ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 38 zurückgewiesen, so wird die Entscheidung über die Zurückweisung veröffentlicht, sobald sie unanfechtbar geworden ist.
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