Artikel 65 VO (EG) 94/40

Markensatzung

(1) Der Anmelder einer Gemeinschaftskollektivmarke muß innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Satzung vorlegen.

(2) In der Satzung sind die zur Benutzung der Marke befugten Personen, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verband und gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben. Die Satzung einer Marke nach Artikel 64 Absatz 2 muß es jeder Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geographischen Gebiet stammen, gestatten, Mitglied des Verbandes zu werden, der Inhaber der Marke ist.

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