Artikel 67 VO (EG) 94/40
Bemerkungen Dritter
Außer in den Fällen des Artikels 41 können die in Artikel 41 genannten Personen und Verbände beim Amt auch schriftliche Bemerkungen mit der Begründung einreichen, daß die Anmeldung der Gemeinschaftskollektivmarke gemäß Artikel 66 zurückzuweisen ist.
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