Artikel 72 VO (EG) 94/40

Nichtigkeitsgründe

Außer aus den in den Artikeln 51 und 52 genannten Nichtigkeitsgründen wird die Gemeinschaftskollektivmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 66 eingetragen worden ist, es sei denn, daß der Markeninhaber aufgrund einer Satzungsänderung den Erfordernissen des Artikels 66 genügt.

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