Artikel 79 VO (EG) 94/40
Heranziehung allgemeiner Grundsätze
Soweit diese Verordnung, die Durchführungsverordnung, die Gebührenordnung oder die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten im allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.
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