Artikel 83 VO (EG) 94/40

Register für Gemeinschaftsmarken

Das Amt führt ein Register mit der Bezeichnung „Register für Gemeinschaftsmarken” , in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung oder Angabe in dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen.

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