Artikel 92 VO (EG) 94/40
Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit
Die Gemeinschaftsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig
- a)
- für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zuläßt — wegen drohender Verletzung einer Gemeinschaftsmarke,
- b)
- für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zuläßt,
- c)
- für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2,
- d)
- für die in Artikel 96 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke.
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