Artikel 92 VO (EG) 94/40

Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit

Die Gemeinschaftsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig

a)
für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zuläßt — wegen drohender Verletzung einer Gemeinschaftsmarke,
b)
für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zuläßt,
c)
für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2,
d)
für die in Artikel 96 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke.

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