Artikel 94 VO (EG) 94/40
Reichweite der Zuständigkeit
(1) Ein Gemeinschaftsmarkengericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 93 Absätze 1 bis 4 beruht, ist zuständig für
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die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen,
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die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2.
(2) Ein nach Artikel 93 Absatz 5 zuständiges Gemeinschaftsmarkengericht ist nur für die Handlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
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