Artikel 12 VO (EG) 94/517
(1) Werden Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, in derart erhöhten Mengen (absolut oder relativ) und/oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, daß dadurch der Gemeinschaftserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Einfuhrregelung für die betreffende Ware dahin gehend ändern, daß diese Ware nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum freien Verkehr abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt.
(2) Werden auf Gemeinschaftsebene liberalisierte Textilwaren aus Drittländern, die in Anhang II aufgeführt sind, in derart erhöhten Mengen (absolut oder relativ) oder unter derartigen Bedingungen eingeführt, daß dadurch der Gemeinschaftserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden droht oder machen die wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaft dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Einfuhrregelung für die betreffende Ware dahin gehend ändern, daß diese Ware nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum freien Verkehr abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um beispielsweise durch Änderung der Anhänge zu dieser Verordnung die Einfuhrregeln für die fragliche Ware zu ändern.
(4) Die Maßnahmen nach diesem Artikel und nach Artikel 11 gelten für alle nach Inkrafttreten dieser Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigten Waren.
Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg nach der Gemeinschaft befindlicher Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann und wenn die Waren, die nach diesem Artikel und Artikel 11 nur gegen Vorlage eines Einfuhrdokuments zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden können, von einem solchen Dokument begleitet sind.
Nach Artikel 16 können die in diesem Artikel und in Artikel 11 genannten Maßnahmen auf eine oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränkt werden.
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